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Nachlasspfleger und
Nachlassverwalter:
Wann treten sie in Aktion bei Spanienvermögen ? |
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Sind die Erben
unbekannt oder ist unklar, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat,
wird regelmässig zur Sicherung des Nachlasses ein Nachlasspfleger
bestellt.
Ein solches Verfahren der Nachlasspflegschaft wird entweder vom
Nachlassgericht oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet.
Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten
Wohnortes des Vererbers in Deutschland.
Ist Ihnen als Gläubiger eines Erblassers von Spanienvermögen
nachvollziehbar, dass die Erbensituation unklar ist, ist die
Beantragung einer Nachlasspflegschaft in Erwägung zu ziehen,
insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass eine Immobilie des
Verstorbenen in Spanien durch Nichtunterhaltung erhebliche
Wertverluste erleidet oder diese in falsche Hände zu geraten droht.
Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger ist dann gehalten,
namentlich Grundbesitz, Kontenguthaben, Wertpapiere und
Gesellschaftsvermögen zu recherchieren und ordnungsgemäss zu
verwalten.
Die einschlägige Regelung findet sich in den §§ 1960, 1961 BGB.
In den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg ist übrigens auch
eine Amtsermittlungspflicht nach dem Erben für die Nachlassgerichte
gesetzlich vorgeschrieben.
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