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Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO
kommt immer dann zur Anwendung, wenn kein konkretes Anwaltsstundenhonorar
vereinbart wurde.
Erläuterungen zum leichteren Verständnis der
BRAGO.
In der nachfolgenden Gebührentabelle lassen sich
die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen
Vertretung verhältnismäßig einfach übersehen.
Diese Tabelle ist lediglich ein Auszug der Gebühren,
die aus den Vorgaben des § 11 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) errechnet wurde.
Der Gegenstandswert oder Streitwert bestimmt sich nach dem
wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Je nach Höhe
des Gegenstandswertes fallen Gebühren in bestimmter Höhe
an. Wann welche Gebühren und welcher Anteil einer vollen
Gebühr zu entrichten ist, richtet sich auch nach der
Gebührenordnung.
Beispielsweise müssen für eine außergerichtliche
Vertretung zwischen 5 und 10/10 einer vollen Gebühr -
bei durchschnittlichen Anforderungen daher 7,5/10 - bezahlt
werden, § 118 BRAGO.
Bei weiteren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist
zusätzlich eine Erhöhungsgebühr von 3/10 pro
Auftraggeber zu entrichten, § 6 BRAGO. Vor Gericht müssen
in der ersten Instanz regelmäßig volle Gebühren,
in der Berufungsinstanz 13/10 der vollen Gebühren entrichtet
werden. Zu beachten ist dabei, daß in einem Prozeß
bis zu vier volle Gebühren anfallen können; die
Prozeßgebühr immer, die Verhandlungsgebühr,
die Beweisgebühr und die Vergleichsgebühr je nach
Verlauf des Prozesses.
Zusätzlich fallen natürlich noch die Umsatzsteuer,
Schreib- und Postauslagen an.
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