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Die Rechtsfigur der Immobiliengesellschaft, sociedad
patrimonial, wurde abgeschafft. Die Einkommensteuer auf
den Verkaufsgewinn bei Immobilienverkäufen auf 18 %, - bei
verkaufenden Residenten und Nichtresidenten -,
gleichgeschaltet. Parallel wird die Steuerbefreiung bei
langjähriger Eigentumsstellung schrittweise verschwinden.
Andererseits gibt es jetzt mit regionalen Unterschieden für
die in Spanien residente Kleinfamilie oft erhebliche
Erbschaftssteuerminimierungen, beispielsweise auf den Balearen
auf 1 %.
Manches Steuersparmodell aus der Vergangenheit hat damit
ausgedient, andere gilt es systematisch zu erschliessen.
Hilfreich sein können hier Befreiungstatbestände für die
Verkaufsgewinnsteuer, wie die Fälle der zeitnahen
Wiederinvestition des Verkaufserlöses der bisherigen in den
Ankauf einer neuen Hauptwohnsitzimmobilie oder deren
Veräusserung nach Erreichen des 65. Lebensjahres.
Die zentrale Frage hier: Wie werde ich rechtzeitig
Steuerresidenter in Spanien?
Die Anmeldung beim spanischen Finanzamt als hier
einkommensteuerpflichtige Person spielt dabei eine zentrale
Rolle, auch bei der Zielrichtung der
Erbschaftssteuerminimierung. Aber Achtung: Dies sollte nicht
andererseits mit überwiegenden Nachteilen, etwa bei der
Krankenversicherung oder für die Vermögensübertragung in
Deutschland und die dann anfallende spanische Erbschaftssteuer
„erkauft“ werden.
Die stimmige Steuerstrategie ist oft eine solche der
etappenweisen Vermögensübertragung bei Nutzung bestehender
Besteuerungsunterschiede in den beteiligten Ländern.
Beispiel: Die erheblichen persönlichen
Schenkungssteuerfreibeträge in Deutschland für Ehegatten und
Kinder von mehreren hunderttausend Euro kennt man in Spanien
nicht. So ist häufig deren Nutzung vor Verlagerung des
Steuerwohnsitzes nach Spanien das Gebot der Stunde.
Die Basis für die Entwicklung jedweder
Steuerminimierungsgestaltungen allerdings ist die Feststellung
der Ausgangslage oder, des „Ist-Zustandes“: Mit welcher
Besteuerung ist wann zu rechnen, wenn keinerlei weitere
Massnahmen ergriffen würden.
Hier erkennen Sie den Handlungsbedarf und dessen
Dringlichkeit.
Dies kann in einer Erstberatung grob eingeschätzt und in einem
Rechtsgutachten mit ergänzend aufgezeigten und konkretisierten
Handlungsalternativen zur Steuerminimierung bei der
Rechtsnachfolge in Spanien ausgearbeitet werden.
Im heutigen Internetzeitalter bedarf dieser „Prüfstand“ nicht
notwendigerweise einer persönlichen Besprechung.
Informationsübermittlungen erfolgen regelmässig per Fax oder
email.
Rechtsnachfolgemassnahmen können selbst bei der Notwendigkeit
der Erstellung notarieller Urkunden durch Ratifizierungen
solcher notarieller Urkunden am jeweiligen Wohnort der
Beteiligten ohne eigene Anwesenheit beim spanischen
Notartermin rechtswirksam werden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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