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Dies passiert des öfteren mit unbebauten
Grundstücken, mitunter auch mit Wohngebäuden.
Zum einen droht bei nicht geregelter jährlicher
Grundsteuerzahlung oder Zahlung der Beiträge etwa an die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der Pfändung und
nachfolgenden Versteigerung dieser Immobilien zur
Anspruchsrealisierung.
Die Tatsache, dass „Ihre Anschrift
im Ausland doch bekannt gewesen sei“ und Sie dort nicht
informiert wurden, hilft Ihnen in der Regel nicht weiter:
Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung in der
Zwangsvollstreckung ist das Ergebnis.
Die andere Gefahr des Eigentumsverlustes liegt in der in den
Art. 1940 folgende des spanischen Zivilgesetzbuches (Codigo
Civil) geregelten Möglichkeit der Ersitzung. Diese kann
erfolgen, wenn ein Nichteigentümer über längere Zeit den
Eigenbesitz über die Immobilie ausübt.
Wird dieser Eigenbesitz ununterbrochen über dreissig Jahre
ausgeübt, so kann sich der Besitzer oder Besetzer durchaus
bewusst sein, dass er bisher niemals rechtmässig das Eigentum
erworben und auch keinen Cent dafür bezahlt hat: Nach Ablauf der
30 Jahre erwirbt er gleichwohl das Eigentum.
Bei gutem Glauben an den Eigentumserwerb, etwa bei Übergabe
durch einen Nichteigentümer, welcher nicht als solcher erkennbar
war, können auch 10 oder 20 Jahre Eigenbesitz zum
Eigentumserwerb genügen.
Insbesondere bei unbebauten Grundstücken, - beispielsweise wurde
ein früher angedachtes Bauvorhaben nie realisiert und das
Grundstück ist in Vergessenheit geraten -, ist diese Situation
namentlich bei ausländischen Grundstückseigentümern in Spanien
nicht selten.
Die spanische Nachbarschaft richtet sich so Schritt für Schritt
auf dem augenscheinlich „herrenlosen“ Grundstück ein.
Auch manch eine Erbengemeinschaft ohne dynamischen
Auseinandersetzungsprozess kümmert sich über viele Jahre nicht
mehr um das Spaniengrundstück. Mitunter ist das Grundstück als
Teil der Erbschaft in Spanien den Erben überhaupt nicht
bekannt.
Wer dann zu spät kommt mag nicht nur die Überraschung erleben,
dass das Grundstück numehr von einer anderen Familie bewohnt
wird, sondern auch noch die noch schwerer nachvollziehbare
Information erhalten, dass das Eigentum auch rechtlich
verlorengegangen ist; und zwar hier ohne Anspruch auf
Ausgleichszahlung.
Ist die Situation des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins
von weiterem spanischen Immobilienvermögen ein ungeklärte, so
empfiehlt sich natürlich zunächst eine Grundbuchabfrage.
Allerdings haben in der Vergangenheit viele Eigentumserwerbe in
ländlichen Gebieten ohne notariellen Vertrag und
Grundbucheintragung stattgefunden. Im Grundbuch ist dann eine
entsprechende Eigentümereintragung nicht auffindbar.
Dann empfiehlt sich mitunter die Vor-Ort-Recherche. |