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F |
Das spanische Küstenschutzgesetz, Ley de Costas, bereits
in Kraft getreten im Jahre 1988, ist in den letzten Jahren
immer wieder in die Schlagzeilen geraten, warum?
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A |
Nun, es handelt sich um ein Gesetz zur Enteignung oder zur
Beschränkung des Privateigentums zum Schutz der spanischen
Küsten sowie zur Sicherung des Zuganges der Allgemeinheit
zum Küstenstreifen.
Dies ist notwendigerweise verbunden mit erheblichen
Eingriffen in bisherige Eigentumsrechte von
Küstenanliegern, wobei auch zirka 45.000 ausländische
Immobilieneigentümer betroffen sein sollen.
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F |
Sieht das spanische Küstenschutzgesetz auch ein Recht der
Allgemeinheit zum betreten oder Bewandern des gesamten
Küstenstreifens vor?
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A |
Ja, es ist ein diesbezügliches Wegerecht normiert, welches
die Küstenanlieger verpflichtet, gegebenenfalls auf ihrem
Grundstück, ein Durchgangsrecht zu gestatten. Dies binnen
eines Streifens von 6 – 20 m Entfernung zur Meereslinie,
gemessen seinerseits ab dem Ende des bei Wasserhöchststand
überspülten Uferbereiches. Die vormalige Privatsphäre des
Anliegers ist damit natürlich entsprechend aufgehoben.
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F |
Und wer legt dann genau den Verlauf dieses Durchgangsweges
fest?
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A |
Dies erfolgt nach entsprechender Vermessung durch die
Küstenschutzbehörde.
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F |
Ist dies in Spanien bereits allerorts erfolgt?
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A |
Noch nicht. es dürften wohl aktuell, - 20 Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes -, noch 20 % der Küstenfläche
unvermessen sein. Auf den Balearen, namentlich auf
Menorca, sind noch grössere Küstenabschnitte nicht
vermessen.
Der komplette Abschluss dieses Verfahrens dürfte also noch
ein paar Jahre in Anspruch nehmen, obgleich man auf den
Balearen mit dem Abschluss noch im Jahre 2009 rechnet.
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F |
Warum war dieser lange Zeitraum zur Umsetzung des
Küstengesetzes erforderlich?
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A |
Dies ist sicherlich eine Kombination aus dem
erforderlichen hohen, auch personellen, Aufwand und dem
zeitweise eingeschränkten Willen zur politischen
Umsetzung.
Erst ab dem Regierungswechsel 2004 soll das
Küstenschutzgesetz konsequenter umgesetzt worden sein.
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F |
Welche rechtlichen Einschränkungen müssen nun genau welche
Eigentümer von Küstenimmobilien erdulden?
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A |
Dies ist im wesentlichen davon abhängig, in welcher der
drei Schutzzonen die Immobilie gelegen ist.
Alle unmittelbaren Strandgrundstücke werden automatisch
enteignet soweit diese „zona maritima terrestre“
betroffen ist.
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F |
Und wie weit reicht diese Zone genau?
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A |
Nun, hier beginnt bereits eine grosse Rechtsunsicherheit,
welche diesem Gesetz innewohnt.
Nach der gesetzlichen Definition entscheidend ist, wie
weit der Wellengang bei höchster Flut reicht.
In der Rechtspraxis kann die Uferzone daher nur wenige
Meter oder aber 500 m weit reichen. Aber hier findet das
Thema Rechtsunsicherheit kein Ende.
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F |
Warum?
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A |
Bei künstlichen Landaufschüttungen sieht das Gesetz die
vormalige Küstenlinie als massgeblichen Ausgangspunkt für
die Berechnung an.
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F |
Erfolgt dann in diesem Küstenstreifen eine direkte
Enteignung ohne Entschädigung?
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A |
Ja, praktisch ist dies der Fall. Wer diesen Vorgang
juristisch genau betrachtet, wird zu diesem Ergebnis
kommen. Die Situationen sind sogar für den betroffenen
Eigentümer des direkten Küstengrundstückes unter einem
Aspekt noch belastender als eine Enteignung.
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F |
Wie ist dies möglich?
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A |
Nun, die spanische Verfassung sieht im ihrem Artikel 33
bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht vor. Diese
kommt allerdings nicht zum Tragen bei einer
„Eigentumsbegrenzung“ aufgrund der Sozialpflicht des
Eigentümers.
Und genau mit dieser Begründung fällt das
Immobilieneigentum im direkten Küstenstreifen, also in dem
von den Wellen bei Flut erreichbaren Bereich,
entschädigungslos an den spanischen Staat.
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F |
Kann dagegen nicht mit Aussicht auf Erfolg vor dem
spanischen Verfassungsgericht vorgegangen werden?
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A |
Nein, dies ist nicht der Fall. Denn bereits mit Urteil vom
04. Juli 1991 hat das spanische Verfassungsgericht die
entsprechende Verfassungsmässkeit bestätigt und dies damit
begründet, dass dieses Gesetz den Eigentümern ja eine
weitere Nutzungszeit per Nutzungskonzession zubilligt.
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F |
Über welchen Zeitraum erstreckt sich dieses fortdauernde
Nutzungsrecht ?
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A |
Dies sind oder waren zunächst 30 Jahre mit der Möglichkeit
zur Verlängerung um weitere 30 Jahre. Allerdings begann
die erste Nutzungsperiode bereits mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes in 1988 zu laufen und endet somit im Jahre
2018.
Jetzt soll allerdings dieser Zeitraum auf 60 Jahre
erweitert werden.
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F |
Können dann Eigentümer von Strandimmobilien und
Erwerbsdatum vor 1988 nicht aber mit dem Argument des
verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes die praktische
entschädigungslose Enteignung vermeiden?
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A |
Auch diese Argumentation hilft nicht weiter. Der Oberste
spanische Gerichtshof versperrt diesen Weg per Urteil vom
21. Mai 2008 mit dem Argument das Rückwirkungsverbot könne
durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls ausser Kraft
gesetzt sein.
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F |
Wenn somit der Eigentümer einer direkten Strandimmobilie
offenbar schlechte Karten hat gegenüber den staatlichen
Enteignungsrechten, gibt es dann zumindest für Eigentümer
von Immobilien, welche vom Meerwasser zu Flutzeiten nicht
erreicht werden die Möglichkeiten, erfolgreich gegen hier
geltende Baubeschränkungen vorzugehen. Welche rechtlichen
Ansatzpunkte gibt es hier?
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A |
Nun, zunächst könnte gegen die im Vermessungsverfahren
festgelegten Grenzlinien vorgegangen werden. Auch gibt es
bei Immobilien, welche in der an den unmittelbaren
Küstenstreifen angrenzenden Schutzzone – zona de
servidumbre de protección – gelegen sind, mehr
Argumentationsspielraum.
Diese Schutzzone umfasst ein Küstengeländeband von 20 m –
100 m, in Einzelfall bis zu 300 m.
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F |
Wer nach dem Jahre 1988 eine solche
„Schutzzonen-Immobilie“ erworben hat, kann dieser bei
jetzt offenkundig werdenden Baubeschränkungen vom
Verkäufer Schadensersatz oder Rückabwicklung des
Kaufvertrages verlangen.
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A |
Dies wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Auch Verjährungsfristen sind hier zu beachten.
Ob und welche Bebauungsbeschränkungen bestehen ist auch
davon abhängig, ob für das jeweilige Gebiet ein
gemeindlicher Bebauungsplan existiert.
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F |
Gibt es bei der eher ungünstigen Gesamtrechtslage für die
betroffenen Eigentümer nicht wenigstens noch irgendeinen
Hoffnungsschimmer?
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A |
Ja, den gibt es insoweit, als eine Delegation betroffener
Eigentümer im Januar 2009 vom Petitionsausschuss des
europäischen Parlamentes zumindest angehört wurde.
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F |
Welches Vorgehen empfehlen Sie nun potenziell betroffenen
Eigentümern von Küstenimmobilien.
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A |
Zunächst geht es vorrangig darum, die konkrete eigene
Betroffenheit von Enteignung, Wegerecht oder
Baubeschränkung festzustellen oder feststellen zu lassen.
Die Thematik muss rationalisiert werden. Erst dann, auf
der Basis einer abgesicherten, konkreten, rechtlichen
Ausgangssituation, kann man weitere Schlüsse zum
sinnvollen praktischen Vorgehen ziehen. |