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Von “Schwarzgeld“ oder dem „B-Betrag“ ist im Zusammenhang mit
Immobilienkäufen in Spanien immer dann die Rede, wenn neben
dem im notariellen Kaufvertrag, der „escritura“, ausgewiesenen
Kaufpreis an den Verkäufer, noch ein zusätzlicher Betrag
bezahlt wird, welcher vom Käufer aus dessenseits oft aus nicht
versteuerten Einkünften bezahlt wird.
Die Konsequenz: Der Käufer hat vermeintlich sein
Schwarzgeldproblem los und der Verkäufer hat sich ein neues
geschaffen. Wohin mit dem unversteuert, - keine
Verkaufsgewinnsteuer -, erhaltenen „B-Betrag“ ?
Hinzu kommt: Der Verkäufer hat sich zwar damit die Zahlung
eines anteiligen Verkaufsgewinnsteuerbetrages von, - seit
01.Januar 2007 -, 18 % eingespart. Aber diese Besteuerung
wurde rein praktisch auf die Käuferseite übertragen. Letzterer
hat also womöglich sein Schwarzgeld untergebracht, aber dieses
mit einer anteiligen zusätzlichen Gewinnsteuerzahlung im
Zeitpunkt des eigenen Weiterverkaufes „erkauft“.
Die spanischen Steuerbehörden können hier letztlich darauf
vertrauen, zumindest den zunächst nicht erhaltenen
Verkaufsgewinnsteueranteil zu einem späteren Zeitpunkt
nachgezahlt zu erhalten.
Und was passiert aktuell seitens der spanischen Steuerbehörden
bei der Unterverbriefung des Kaufpreises mit
Schwarzgeldzahlung?
Wird der Kaufpreis unterhalb des, - parallel nachrechenbaren
-, Mindestpreises der Finanzbehörden oder
Haciendakontrollwertes ausgewiesen, erfolgt eine Nachschätzung
des Finanzamtes mit Aufforderungen zu Steuernachzahlungen von
Grunderwerbssteuer, - ITP -, von 7 % an den Käufer sowie 18%
Einkommensteuer auf den zusätzlichen Verkaufspreisanteil an
den Verkäufer zuzüglich Zinsen und Strafzuschläge.
Interessiert sich auch die heimatliche Steuerbehörde in
Deutschland oder der Schweiz für diesen Vorgang? Noch, oder
noch nicht automatisch.
Allerdings ist der in Deutschland residente Verkäufer bei
Verkaufsgewinnen aus Immobilienverkäufen in Spanien auch zur
entsprechenden Angabe oder Einbindung in die jährliche
Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet.
Käuferseitig interessiert das deutsche Finanzamt der Vorgang,
wenn der Käufer in den Vorjahren nicht ausreichend Gewinne
ausgewiesen hat, welche die Finanzkraft für den Erwerb einer
Immobilie in Spanien plausibel machen.
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