Diese Konstellation ist der Regelfall, wenn der verstorbene
Vererber deutscher Nationalität ist und in früheren
Zeiten zumindest einmal seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
So sieht der § 27 der deutschen Zivilprozessordnung,
ZPO, in dessen Absatz 2 bei fehlendem Wohnsitz des deutschen
Erblassers in Deutschland zum Zeitpunkt des Versterbens
quasi als Hilfsgerichtsstand das örtlich zuständige
Gericht am letzten inländischen Wohnsitz des Vererbers
vor.
Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen,
EuGVÜ, findet hier keine Anwendung.
In der Praxis bedeutet diese Rückkehr zu den
Wurzeln häufig dass spanische Urkunden, wie notarielle
Urkunden oder Kaufverträge, Auskunftsgesuche bei spanischen
Banken oder Verfahren der Bewertung spanischer Immobilien
vor deutschen Gerichten grosse Bedeutung gewinnen.
Häufig findet die gerichtliche Klärung von Erbansprüchen
auch bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erbscheinserteilung
vor einem deutschen Amtsgericht/Nachlassgericht statt. Dann
nämlich, wenn die am Verfahren beteiligten gesetzlichen
oder testamentarischen Erben Anträge zur Erteilung
von Erbscheinen mit abweichendem Inhalt, - andere Erben
oder andere Erbquoten gestellt haben.
Bei diesen Fallgestaltungen ist es dann von Vorteil, neben
der deutschen auch die spanische Sprache zu beherrschen
und durch Kenntnis auch des spanischen Rechtskreises wesentlich
zur Verfahrensvereinfachung und beschleunigung beitragen
zu können.
Nicht der Regelfall sein sollte natürlich möglichst
die Notwendigkeit der gerichtlichen Abklärung der Erbrechtssituation
mit Auslandsvermögen, manchmal aber ist diese unvermeidlich.
Allgemein zeigt sich, dass die Vor-Ort-Erfahrung des Anwaltes
am Lageort des Vermögens eine einvernehmliche Nachlassaufteilung
durch Praxiserfahrung in seiner Mittlerfunktion wesentlich
erleichtert.
Wenn sich so ein Erbprozess im Eiznelfall auc nicht immer
vermeiden lässt, steigt jedenfalls auch die chance,
die gerichtliche Erbschretigkeit mit einem praxisnahen Vergleich
beenden zu können.