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Sie sind spezialisiert auf die optimierte
Rechtsnachfolgegestaltung in Spanienvermögen: Zugleich ist
Ihre Tätigkeit als Prozessanwalt gerade vor deutschen
Gerichten gefragt, warum?
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A |
Der Grund hierfür ist im internationalen Recht zu finden.
Nach § 27 ZPO bestimmt der letzte Wohnsitz des deutschen
Vererbers in Deutschland den Gerichtsstand, also das
zuständige Gericht. Und dieser Gerichtsstand ist auch dann
in Deutschland, wenn der Vererber bereits vor mehreren
Jahrzehnten ganz oder zeitanteilig überwiegend nach Spanien
übergesiedelt ist.
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F |
Und welches nationale Recht findet dann vor dem deutschen
Gericht Anwendung?
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A |
Das anwendbare Recht richtet sich in deutsch-spanischen
Angelegenheiten nach der Nationalität des Erblassers.
Wer also nicht etwa nach zehn Jahren Aufenthalt in Spanien
seine deutsche durch eine spanische Nationalität
eingetauscht hat, belässt es bei der Einschlägigkeit des
deutschen Erbrechtes. Das ist der Regelfall.
In Zukunft kann es Modifizierungen geben und der Wohnsitz im
Versterbensfall das anwendbare Recht bestimmen.
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F |
Welche Vorteile bringt dem Mandanten die Beauftragung eines
auf deutsch-spanische Erbrechtsangelegenheiten
spezialisierten Rechtsanwaltes?
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A |
Das Spektrum der Vorteile ist vielfältig. entscheidend sind
bereits die erweiterten vorprozessualen oder
prozessbegleitenden Recherchemöglichkeiten vor Ort in
Spanien.
In dieser Phase können die Möglichkeiten aussergerichtlicher
Vergleiche ebenso fachkundig ausgelotet werden wie auch die
Datenbasis für den Prozess in Deutschland massgeblich
verbessert werden kann.
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F |
Was konkret lässt sich hier in Spanien recherchieren?
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A |
Der realistische Immobilienwert zum massgeblichen Zeitpunkt.
Hilfreich sind hier spanische Grundbuchauszüge, namentlich
historische, Wertgutachten oder die Berechnung des
sogenannten Finanzamtkontrollwertes.
Es können aber auch typische Vermögensverschleierungen
aufgedeckt werden.
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F |
Welche Vorgänge kann man sich hierunter vorstellen?
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A |
Häufig sind frühere Eigentümerstellungen des Vererbers
plötzlich ohne adäquate Gegenleistung verschwunden. Durch
Übertragung an eine scheinbar anonyme Gesellschaft oder
Verkauf an den Lebensgefährten, ohne dass tatsächlich jemals
ein Kaufpreis entrichtet wurde oder aber das Entgelt lag
wesentlich unter dem Immobilienwert; in der juristischen
Fachsprache liegt dann eine „gemischte Schenkung“ vor, mit
rechtlichen Konsequenzen etwa für die Berechnung der Höhe
des Pflichtteilsanspruches.
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F |
Welche Ansprüche sind denn typischerweise von Ihnen für Ihre
Mandantschaft vor deutschen Gerichten geltend zu machen?
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A |
Zunächst geht es häufig um die Ausstellung eines deutschen
Erbscheines oder dessen Verhinderung. Denn dieser ist meist
Voraussetzung um die Rechtsnachfolge in eine
Spanienimmobilie antreten zu können. Zuständig ist hier das
deutsche Amtsgericht als Nachlassgericht.
Weitere Beispiele sind die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen bei testamentarischem Ausschluss von
der Erbfolge, namentlich von Ehegatten, Kindern und
Enkelkindern.
Häufiger Prozessgegenstand sind auch Testamentsanfechtungen
oder die Geltendmachung von Nacherbenansprüchen.
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F |
Wie gehen deutsche Gerichte mit dem Umstand um, dass sie bei
spanienbezogenem Sachverhalt teilweise fremdes Terrain
betreten müssen?
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A |
Dies ist recht unterschiedlich. Meist ist man froh über die
Mitwirkung eines spanienerfahrenen Anwaltes, um so den
Auslandssachverhalt leichter bewältigen zu können. Manche
Richter beschränken sich aber auch zunächst auf das aus
Deutschland geläufige Instrumentarium und paralysieren so
machen Prozess.
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F |
Kommt Ihr Erfahrungsvorsprung betreffend die spanische
Rechtspraxis auch Ihren Mandanten zu Gute?
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A |
Nun, die verbesserte Sachverhaltsaufklärung in Spanien hatte
ich bereits angesprochen.
Möglichkeiten der Prozessbeschleunigung, die Nutzung von
Gestaltungsspielräumen, und die erweiterte Beschaffung von
Beweismitteln kommen ebenfalls der eigenen Mandantschaft zu
Gute.
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F |
Wie werden Sie überhaupt von Pflichtteilsberechtigten oder
Erben von Spanienvermögen als international spezialisierter
Rechtsanwalt aufgefunden?
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A |
Das sind im wesentlichen zwei Wege. Das Internet und
deutsche Anwaltskollegen, welche auf unsere Kanzlei
verweisen.
Mitunter entstehen Kontakte auch über Testamentsvollstrecker
oder Nachlassverwalter.
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F |
Arbeiten Sie auch mit den deutschen Anwaltskollegen in der
Prozessvertretung zusammen?
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A |
Dies ist oft dann der Fall, wenn der Nachlass zugleich aus
in Deutschland und in Spanien belegenem Vermögen besteht.
Dann beschaffen wir dem vor Ort ansässigen Prozessanwalt
zunächst die spanienspezifischen Informationen, etwa über
Bankkontenbewegungen des Erblassers und kooperieren während
des Gerichtsverfahrens.
Im Vorfeld von Vergleichsschlüssen sind hier auch oft
Aspekte der spanischen Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
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F |
Haben Sie mit dem Kanzleistandort Mallorca einen
Standortvorteil oder einen geographischen Standortnachteil
bei der Übernahme anwaltlicher Erbprozessmandate in
Deutschland?
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A |
Kurioserweise erweist sich dieser Standort auch für die
Wahrnehmung deutscher Gerichtstermine als Vorteil.
Der Grund liegt darin, dass von Mallorca aus viele deutsche
Landgerichtsstandorte binnen zwei Stunden direkt angeflogen
werden.
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