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In Spanien bedarf es zum Antritt einer erbrechtlichen
Rechtsnachfolge einer vorgeschalteten notariellen
Erbschaftsannahmeerklärung, warum? |
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Mit der notariellen Erbschaftsannahme wird praktisch vom
spanischen Notar die Erbenstellung geprüft und ein
Nachlassverzeichnis erstellt. |
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Trotzdem bedarf es noch eines deutschen Erbscheines wenn der
verstorbene Immobilieneigentümer die deutsche Nationalität
hatte? |
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A |
Mitunter ja, insbesondere wenn kein notarielles spanisches
Testament existiert. |
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Ersetzt also ein spanisches notarielles Testament den
deutschen Erbschein? |
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A |
Prinzipiell ja, jedenfalls für in Spanien belegenes
Vermögen. |
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Besteht da nicht die Gefahr, dass zeitlich spätere
Testamente, handschriftliche oder notarielle,
unberücksichtigt bleiben? |
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A |
Diese Gefahr besteht. Allerdings gibt auch ein deutscher
Erbschein keine Rechtssicherheit dahin, dass spätere
Testamente nicht unterschlagen worden sein könnten. |
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Aber der Antragssteller auf Erteilung des Erbscheines hätte
dann gegebenenfalls eine falsche eidesstattliche Erklärung
abgegeben mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen.
Gibt es vergleichbare Rechtsfolgen auch für den Annehmer
einer Erbschaft in Spanien, welcher ein zeitlich späteres
handschriftliches Testament anderen Inhaltes verschweigt? |
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A |
Ja, weil er konkludent vor dem Notar erklärt, das vorgelegte
Testament sei das massgebliche letzte. |
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Gibt es also keine Grundbuchumschreibung auf den Erben in
Spanien ohne notarielle Erbschaftsannahme? |
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A |
Ja, das ist grundsätzlich so zutreffend, da der spanische
Grundbuchrichter ohne notarielle Erbschaftsannahme keine
Umschreibung tätigen darf.
In Spanien bedarf es für Grundbuchänderungen entweder einer
notariellen Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung. |
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F |
Und zur Rechtsnachfolge in Geldkonten bei einer spanischen
Bank, benötigt man hier vorab auch einer notariellen
Erbschaftsannahme? |
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A |
Rechtspraktisch ja. Denn bei ungesicherter Auszahlung haftet
die spanische Bank, nicht zuletzt auch gegenüber dem
spanischen Staat für anfallende Erbschaftssteuern. |
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F |
Zurück zur Immobilienumschreibung.
Bedarf es für diese vorab auch der Zahlung der spanischen
Erbschaftssteuer? |
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A |
Ja, das ist zutreffend. Auch ein Unterschied zur Rechtslage
in Deutschland. |
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F |
Wenn nun aber der Erbe ohne vorherigen Zugang zum
Nachlassvermögen die spanische Erbschaftssteuer, - mit dem
Spitzensteuersatz von 81% und häufigen Steuersätzen von 25%
-, nicht tragen kann, wie wird er dann jemals zum
Rechtsnachfolger? |
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A |
Gute Frage. Hier muss die Rechtspraxis einen gangbaren Weg
eröffnen.
Und das tut sie auch.
Dann stellt die Bank dem Notar den Geldbetrag vom vormaligen
Erblasserkonto direkt zur Zahlung der Erbschaftssteuer zur
Verfügung. |
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F |
Wo liegen nun die zentralen Aufgabenfelder des
Rechtsanwaltes, welcher regelmässig bei der Erstellung der
spanischen Erbschaftsannahmeurkunde miteingeschaltet wird? |
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A |
Lassen Sie mich hier nur auf einige Aspekte beschränken.
Es muss der vom Finanzamt akzeptierte und steuerlich
optimierte Erbschaftsannahmewert, insbesondere bei Häusern
und Grundstücken herausgefunden werden, Denn in Spanien
ergeht, zunächst jedenfalls, kein Erbschaftssteuerbescheid.
Es gibt weitere Gestaltungspotenziale wie die
Erbausschlagung verbunden mit Fristen ebenso wie übrigens
für die Erbschaftsannahme, jedenfalls dann, wenn man
Strafzuschläge vermeiden will.
Auch kümmert sich der spanische Notar nicht um die
Beschaffung der zur Erbschaftsannahme nötigen Urkunden, wie
etwa die Abfrage des spanischen Tetamentsregisters. |
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F |
Müssen die Erben immer persönlich zur Erbschaftsannahme vor
dem spanischen Notar erscheinen? |
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A |
Nein, das ist nicht erforderlich.
Hier kann der beauftragte Anwalt die Erbschaft zunächst als
nur mündlich Bevollmächtigter annehmen.
Die endgültige Rechtswirksamkeit kann dann durch
Ratifizierung im Heimatland des Erben herbeigeführt werden |