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Der internationale Rechtsverkehr hat so seine Eigenheiten.
Wer hier meint immer mit der Logik oder der genauen
Ableitung des Vorgehens ausgehend vom internationalen
Privatrecht, - dieses entscheidet, welches nationale Recht
zur Anwendung kommt -, zum Ziel zu kommen, landet oft in
einer Sackgasse der internationalen Rechtspraxis und die
Mandantschaft verzweifelt.
In der internationalen Rechtspraxis wählt man daher
vorausschauend den am einfachsten gangbaren Weg.
Die Fragestellung: Was will ich erreichen und wie komme ich
am einfachsten zum Ziel.
So wird man nicht darauf bestehen, dass nach massgeblichem
deutschem Erbrecht keine notarielle Erbschaftsannahme beim
Erben einer spanischen Immobilie erforderlich sein dürfte,
sondern diese schlichtweg realisieren.
Auf das Konstrukt einer Vollmacht über den Tod hinaus über
das deutsche Recht wird bei Anwendung in Spanien verzichtet.
Neben Behinderungen bietet die Praxis des internationalen
Erbrechtes aber auch Vereinfachungen.
Die Übersetzung und Apostillierung eines notariellen
deutschen Testamentes erübrigt die Beantragung eines
deutschen Erbscheines; entsprechende Gebühren entfallen
damit. Die Befassung deutscher Behörden mit dem Erbfall ist
so begrenzt auf die Überbeglaubigung.
Ganz vermieden wird sie bei Vorhandensein eines spanischen
notariellen Testamentes. Dieses hat zudem den Vorteil der
Sicherheit vor Nichtauffinden oder absichtlichem
Unterschlagen des Testamentes:
Notarielle spanische Testamente werden in Spanien
automatisch beim zentralen Testamentsregister in Madrid
registriert und dieses ist vor jeder Erbschaftsannahme
zwingend zu konsultieren.
Die Erbschaftsannahme in Spanien wird oft vom Rechtsanwalt
vor Ort zunächst als vollmachtslosem oder mündlich
beauftragtem Vertreter realisiert.
Dies vermeidet eine sonst vorab nötige Vollmachtserstellung
irgendwo auf der Welt,- am Wohnort des Erben -, in der dort
nicht geläufigen spanischen Form und Sprache. Die
inhaltliche Kontrolle durch die die Erbschaft annehmende
Person erfolgt dann bei der Ratifizierung.
Die Nachlassabwicklung in Spanien auf der Basis eines
Testamentes hat zudem den Vorteil der direkten
Vermögenszuordnung auch an die jeweiligen Vermächtnisnehmer,
welche in einem deutschen Erbschein bekanntermaßen gar nicht
ausgewiesen sind.
Im Ergebnis kann seitens der Erben die Erbabwicklung in
Spanien von derjenigen in einem anderen Land getrennt
werden.
Schliesslich ist die taktische Erbausschlagung aus
steuerlichen Gründen,- Direktübergang auf Kinder oder
Enkelkinder und Erschliessen erweiterter Freibeträge -, in
der spanischen Rechtspraxis per Erbverzicht oft auch dann
noch möglich, wenn die deutsche Sechswochenfrist zur
Erbausschlagung bereits abgelaufen ist.
Fazit:
Ist das, eigentlich bei deutschem oder österreichischem
Vererber, nicht anwendbare spanische Erbrecht für die
Mandantschaft im Einzelfall vorteilhafter, kann man dies
rechtspraktisch gleichwohl oft zur Anwendung kommen lassen,
namentlich auch dann wenn die internationale Rechtslage
umstritten ist.
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