Auch das Erben ist bekanntlich nicht immer ganz einfach,
etwa dann, wenn sich die Vermögensgegenstände in einem
anderen Land befinden oder Sie als Erbe Ihren Wohnsitz weit
entfernt vom Ort des Geschehens gewählt hatten.
Wie lässt sich etwa vom Wohnsitz in den USA aus prüfen, ob
der Nachlass in Spanien vollumfänglich erfasst ist oder ob
die Spanienimmobilie, aus welcher Sie Pflichteilsansprüche
ableiten möchten, wertmässig richtig zutreffend taxiert ist.
Wie können Sie in Erfahrung bringen, mit welcher
Rechtsgestaltung sich die Erbschaftssteuer optimal
minimieren lässt?
Wie können Sie Ihren Zeit- und Reiseaufwand möglichst gering
halten?
Kurzum: Erforderlich ist die Sicherheit, einen
professionellen und vertrauenswürdigen Berater und Vertreter
vor Ort ausgewählt zu haben.
Dies ist in der Regel ein auf Nachlassangelegenheiten
spezialisierter Rechtsanwalt mit Kenntnissen in den
einschlägigen nationalen Rechtsordnungen und Kanzleistandort
in Spanien.
Einschlägige nationale Rechtsordnungen sind vornehmlich
diejenigen des Vermögenslageortes, also hier Spanien, sowie
diejenige der Nationalität des Vererbers.
Der spezialisierte Anwalt vor Ort bewältigt und koordiniert
für Sie dann folgende Aufgabenfelder:
Die Zusammenstellung vorhandener Nachlassgegenstände, deren
konkrete Bewertung, die Vorbereitung und Durchführung der
notariellen Erbschaftsannahme, Bezahlung der massgeblichen
Steuern und, - bei Immobilien -, Ihre Eintragung als
Rechtsnachfolger in das spanische Grundbuch.
Weiterhin wird Ihnen der professionelle anwaltliche Berater
die Steuersituation optimieren, Sie vor vermeidbarem Reise-
und Zeitaufwand bewahren und Sie möglichst vor den Risiken
des Erbens bewahren; auch diese gibt es.
Denn Verbindlichkeiten des Vererbers, Steueransprüche des
Staates sowie Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche anderer
Beteiligter können auch zu einem Negativsaldo des
vermeintlich willkommenen Erbes führen.
Dieses Risiko gilt es gleich zu Beginn der beratenden
Tätigkeit zu überprüfen und möglichst auszuschliessen.
Hierbei sind einschlägige Fristen für mögliche
Erbausschlagungen oder Haftungsbegrenzungen zu beachten.
Aber zurück zum Regelfall: Die positive Erbschaft in
Spanien. Hier sollte, - im gesetzlich zulässigen Rahmen -,
die „Miterbenstellung des Fiskus“ möglichst gering gehalten werden.
Eine zentrale Aufgabe in Spanien bei Erbschaftssteuersätzen
zwischen 7 % und 81 % sowie tendenziell nur geringfügigen
Freibeträgen für Kinder und Ehegatten.
Haben Sie zwar Vertrauen zu dem von Ihnen ausgewählten
Berater in Spanien aber, - mangels langjähriger Kenntnis
verspüren Sie verständlicherweise keine absolute Sicherheit
-, dann kann die Erbschaftsannahme in Spanien problemlos
zunächst ohne schriftliche Vollmacht vor Ort, durch Ihren
Vertreter als mündlich Beauftragtem, erfolgen.
Rechtswirksamkeit dieser Urkunde tritt dann erst mit ihrer
Ratifizierung ein, welche erfolgen kann nachdem Sie die
Erbschaftsannahme in aller Ruhe studiert haben.
Diese Abwicklungsform hat den weiteren Vorteil, dass Sie
sich nicht persönlich nach Spanien begeben müssen.
Allerdings nicht ersetzen kann dieser Abwicklungsweg die
Sachkunde des gewählten Vertreters. Hier zu sparen kommt
einem regelmässig teuer zu stehen. Nicht fristgerecht
getätigte Steuer- und Rechtsgestaltungen sind nachträglich
nicht mehr reparierbar.
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