In der Vergangenheit wurden Erbansprüche oft allein
deshalb nicht geltend gemacht, weil Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter
aktuell nicht über entsprechende liquide Mittel verfügten,
um die notwendigen Prozesskosten aufzubringen. Bei nunmehr
drei vollen vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren, Anwaltshonorarvorschuss
und häufig Gutachtenkosten für Immobilien und
Unternehmensanteile können gut und gerne zunächst
10.000 - 15.000 € aufzubringen sein.
Nun haben sich aber verschiedene Firmen und insbesondere
Versicherungen dieser Marktlücke angenommen und bieten
hier spezifische Prozessfinanzierungen an.
Wie funktioniert das?
1. Ihr Anwalt erstellt einen Klageentwurf und reicht diesen
bei dem ausgewählten
Prozessfinanzierer ein.
2. Besteht ausreichende Aussicht auf Erfolg, wird ein Finanzierungsangebot
abgegeben.
Regelmässig wird die Prozessfinanzierung
gegen 20 % - 30 % des Erbschaftsbetrages
des Klägers übernommen.
3. Nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages starten
sie dann wie üblich in den
Prozess mit Klageeinreichung.
Dies wiederum ist bei Erbstreitigkeiten regelmässig
dann der Fall, wenn der Vererber die deutsche Nationalität
hatte.
Der Einstieg in die Prozessfinanzierung erfolgte vor Jahren
durch die FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, D-53113
Bonn, Tel.: 0228 957 50-50, Fax: 0228 957
50-57, e-mail: bon@foris.de,
www.foris.de.
Ein häufiger Fall der Prozessfinanzierung entsteht
dann, wenn einem weniger geschäftserfahrenen und im
bisherigen Leben wirtschaftlich weniger glücklich agierenden
Miterben von anderen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
seine Ansprüche vorenthalten werden. Oft wird insoweit
auch die komplette Einsicht in das Nachlassvermögen
verweigert.
Dann muss der benachteiligte Miterbe seine Auskunfts- und
in der Folge seine Auszahlungsansprüche gerichtlich
geltend machen. Mitunter ist auch eine Erbauseinandersetzungsklage
mit konkretem Nachlassteilungsvorschlag zu erheben. Verfügt
nun der betroffene Miterbe aktuell nur über ein begrenztes
Einkommen oder eine begrenzte Liquidität, so soll ihm
gleichwohl die Möglichkeit seiner effizienten Rechtsdurchsetzung
verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Einkommenskonstellationen,
bei denen Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt wird.
Von den Rechtschutzversicherungen werden im übrigen
regelmässig nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung
übernommen.
Eine weitere typische Fallgestaltung ist diejenige des
verschwundenen Nachlasses, respektive wenn Eltern
zur praktischen Enterbung eines Kindes ihr Vermögen
lebzeitig an andere Personen übertragen haben, um Erbansprüche
des Kindes zu vermeiden. Einschlägig sind dann sogenannte
Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dann gilt es
zunächst überhaupt erst verschenkte Vermögenswerte
zu recherchieren oder einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch
durchzusetzen.
Fazit: Haben Sie einen Erbanspruch mit Aussicht auf eine
erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung, dann sollte heutzutage
deren Durchsetzung nicht mehr an aktuell begrenzter Liquidität
scheitern.
Übrigens: Von der eigenen Prozessfinanzierung erfahren
die anderen Prozessparteien ebenso wenig wie das Gericht.