Als Pflichteilsberechtigter, z.B. als im Testament des
Vaters nicht berücksichtigter Sohn, haben Sie einen
Anspruch auf eine Geldauszahlung eines bestimmten Nachlasswertanteiles.
Wie aber erfahren Sie genau, aus welchen Gegenständen
der Nachlass genau bestand und wie dies zu bewerten ist?
In der Praxis häufig ein komplizierter Vorgang, wenngleich
die gesetzliche Regelung eindeutig erscheint.
Nach § 2314 BGB ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten
zur Auskunft verpflichtet.
Kennt er den Wert von Vermögensgegenständen nicht,
muss er diesen durch einen Sachverständigen ermitteln
lassen. Die Sachverständigenkosten gehen zu Lasten
des gesamten Nachlasses. Erbe und Pflichtteilsberechtigter
zahlen also anteilig die Wertermittlungskosten mit.
Und welche Art von Nachlassverzeichnis muss der Erbe dann
vorlegen ?
Ein Bestandsverzeichnis aller Nachlassvermögensgegenstände
mit Wertangabe und Auflistung der Verbindlichkeiten, in
einer Gesamtzusammenstellung.
Dies alles so schnell wie möglich. Eigentlich ist
der Erbe immer bereits zu spät dran, juristisch gesagt
in Verzug. Denn zur Auszahlung fällig ist
der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Todestag.
Erteilt der Erbe nicht ordnungsgemäss Auskunft oder
sind rational jedenfalls Zweifel hieran begründbar,
so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine eidesstattliche
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
Angaben verlangen. Unterschlägt der Erbe
dann weiterhin Nachlassgegenstände, so kann dies für
ihn strafrechtliche Konsequenzen haben.
Gesamtheitlich hat der Pflichtteilsberechtigte also eine
sehr ambivalente Stellung mit Stärken und Schwächen.
Verfolgt er seinen Anspruch konsequent und nachhaltig,
wird er aber meist zum Erfolg kommen.
Wer als Vererber das Entstehen bestimmter Pflichtteilsansprüche
verhindern will, hingegen hat meist dann Erfolg, wenn er
insoweit langfristig eine rechtsgestalterische Planung tätigt.