Davon
wird man nachaktueller Auskunft de regionalen Steuerbehörden
der Balearen ausgehen müssen.
Demnach setzt die für de 01. Januar 2007 angekündigte
Absenkung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Bereich der
balearischen Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera
auf jeweils 1 % voraus, dass jeweils sowohl Vererber und Erbe
einerseits, wie auch Schenker und Beschenkter andererseits
nachweisbar ihren Hauptwohnsitz auf einer der Baleareninseln
genommen haben.
Damit sind bereits alle Familien mit Feriendomizil oder
Zweitwohnsitz auf Mallorca vom Anwendungsbereich dieser
künftigen regionalen Steuerwohltat ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Balearenresidenten, deren erbberechtigte
Kinder in Deutschland oder andernorts auf dieser Welt ihren
Steuerwohnsitz haben.
Reduziert sich somit der Kreis der Steuerbegünstigten auf
komplett mit mehreren Generationen auf Menorca, Ibiza,
Formentera oder Mallorca übergesiedelte Familien? Ja, diese
Steuerrechtslage einer für Deutsche eingeschränkten
Steuerwohltat ist zu erwarten.
Hierzu gleich die Anschlussfrage: Darf der balearische
Regionalgesetzgeber im Zeitalter der europäischen Union eine
derartige Differenzierung oder Diskriminierung in der
Besteuerung von Residenten und Nichtresidenten vornehmen?
Hat nicht erst die Abschaffung der unterschiedlichen
Pauschalbesteuerung von Residenten un Nichtresidenten auf
spanischer Ebene bei der Verkaufsgewinnbesteuerung bei
Immobilienverkäufen auf massiven Druck der Europäischen Union
die EU-Rechtswidrigkeit solcher Diskriminierungen deutlich
gemacht?
Aus rechtspolitischer Sicht mögen dies spannende Fragen sein,
hier aber zunächst wieder zurück zur praktischen Relevanz
dieser Neuregelung und zur aktuellen Rechtspraxis.
Die balearische Steuernbehörden neigen dazu, als
Wohnsitznachweis in Spanien und auf Mallorca nur die Vorlage
der Residencia-Ausweiskarte anzuerkennen, welche zudem
zeitlich nicht abgelaufen sein darf.
Die Wohnsitzanmeldung bei der jeweiligen Gemeinde, der
empadronamiento, reicht diesen also nicht aus.
Aber halt, wurde die Notwendigkeit einer Residentenbeantragung
nicht erst vor kurzem schrittweise abgeschafft? Ja, das ist
zutreffend.
So wird man also gleichwohl im Hinblick auf Steuerwohltaten im
Bereich des Erbschafts- sowie des Schenkungssteuerrechtes in
Zukunft darauf achten müssen, dass die eigene Residencia
nicht, nach fünf Jahren, abgelaufen ist oder eine solche
überhaupt erst beantragen.
Wird der Wohnsitznachweis zudem weiterhin derart formal
gehandhabt „Inhaber einer gültigen spanischen
Residencia-Ausweiskarte oder nicht“, lässt sich leicht an
allen fünf Fingern abzählen, dass so manches ältere Kind sehr
frühzeitig vor oder ohne tatsächliche überwiegende
Übersiedlung nach Mallorca seine Residencia beantragen wird
wenn die Elterngeneration Eigentümer einer Immobilie auf den
Balearen ist.
By the way: Im Hinblick auf den im Erbschaftssteuerrecht
spanienweit geltenden Erbschaftssteuerfreibetrag von über
120.000 €, bezogen auf die Hauptwohnsitzimmobilie, ist es auch
unabhängig von der erhöhen Steuernovelle auf den Balearen für
jeden älteren Immobilienbesitzer in Spanien wichtig, seine
Residencia zu beantragen oder gültig zu halten, wenn die
Kindergeneration von seinem Hauskauf in Spanien nach seinen
Lebzeiten einen möglichst grossen Wertanteil erhalten und die
Spanienimmobilie im Familienbesitz halten soll.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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