» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Der deutsche Erbschein bei der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen
- Wissenswertes in Frage und Antwort -
 zurück
strichel_hori

 

F

Wann kann man trotz deutscher Nationalität der Vererbers bei der erbrechtlichen Rechtsnachfolge in Spanienvermögen von der Beantragung eines deutschen Erbscheines absehen ?
 

A

Praktisch nur dann wenn vom Vererber ein spanisches notarielles Testament erstellt wurde.

 

 

F

Und für die Rechtsnachfolge in in Deutschland belegenes Vermögen ist hier immer eine Erbscheinbeantragung nötig ?
 

A

Nein, ein Erbschein ist für deutsches Vermögen nur zur Rechtsnachfolge in Immobilienvermögen erforderlich oder wenn ein solcher Nachweis im Rechtsverkehr anderweitig erfordert wird. Letzteres ist durchwegs bei Rechtsnachfolge in Bankkonten der Fall, da die Banken zur Verfügung über Bankguthaben die Vorlage eines Erbscheines verlangen.
Im übrigen ersetzt in Deutschland die Vorlage einer notariellen letztwilligen Verfügung den Erbschein, dann wenn zugleich das Protokoll der Testamentseröffnung vorgelegt wird.

 

 

F

Muss ich zur Erbscheinbeantragung nach Deutschland reisen ?
 

A

Nein, der Erbschein kann auch bei einem deutschen Konsulat im Ausland beantragt werden. Üblich ist die persönliche Beantragung beim örtlich zuständigen deutschen Nachlassgericht durch den Erben.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Vererbers in Deutschland.   Möglich ist aber auch die Erbscheinbeantragung über jeden deutschen Notar. Im Einzelfall kann auch die Erbscheinbeantragung beim Wohnsitzgericht des Antragstellers beantragt werden.

 

 

F

Und was kostet ein Erbschein ?
 

A

Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Netto-Nachlasses.
Als Anhaltspunkte seien hier genannt:

Reinnachlass:     50.000 € - Erbscheingebühr: 264 €
Reinnachlass:   200.000 € - Erbscheingebühr: 714 €

 

 

F

Welche Dokumente muss ich zur Erbscheinbeantragung mitbringen ?
 

A

Immer den eigenen Ausweis und Angaben/Belege zum Nachlass.
Bei gesetzlicher Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen bedarf es grundsätzlich des Originales dieser Urkunde, sei es Testament oder Erbvertrag.

Notarielle letztwillige Verfügungen werden Nachlassgericht beschafft.

 

 

F

Kann ich die Erbscheinbeantragung auch bei Auslandsvermögen in Spanien ohne anwaltlichen Beistand tätigen ?
 

A

Grundsätzlich: ja. Aus strategischen und praktischen Gründen empfiehlt es sich allerdings gleich nach dem Erbfall im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung die vielfältigen Besonderheiten des Auslandbezuges abzuklären und erst im Anschluss daran die Erbscheinbeantragung vorzunehmen.

Zudem ist regelmässig parallel die notarielle Erbschaftsannahme in Spanien vorzubereiten. Es sind Fristen einzuhalten, Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung können genutzt werden.

Gesamtheitlich sind zwei Rechtsordnungen zu berücksichtigen, und zwar in Theorie und Rechtspraxis.
 


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

  © webDsign.net