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Wann
kann man trotz deutscher Nationalität der Vererbers bei
der erbrechtlichen Rechtsnachfolge in Spanienvermögen von
der Beantragung eines deutschen Erbscheines absehen ?
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A |
Praktisch nur dann wenn vom Vererber ein spanisches
notarielles Testament erstellt wurde. |
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F |
Und
für die Rechtsnachfolge in in Deutschland belegenes
Vermögen ist hier immer eine Erbscheinbeantragung nötig ?
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A |
Nein,
ein Erbschein ist für deutsches Vermögen nur zur
Rechtsnachfolge in Immobilienvermögen erforderlich oder
wenn ein solcher Nachweis im Rechtsverkehr anderweitig
erfordert wird. Letzteres ist durchwegs bei
Rechtsnachfolge in Bankkonten der Fall, da die Banken zur
Verfügung über Bankguthaben die Vorlage eines Erbscheines
verlangen.
Im übrigen ersetzt in Deutschland die Vorlage einer
notariellen letztwilligen Verfügung den Erbschein, dann
wenn zugleich das Protokoll der Testamentseröffnung
vorgelegt wird. |
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F |
Muss
ich zur Erbscheinbeantragung nach Deutschland reisen ?
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A |
Nein,
der Erbschein kann auch bei einem deutschen Konsulat im
Ausland beantragt werden. Üblich ist die persönliche
Beantragung beim örtlich zuständigen deutschen
Nachlassgericht durch den Erben.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht des letzten
Wohnsitzes des Vererbers in Deutschland. Möglich ist
aber auch die Erbscheinbeantragung über jeden deutschen
Notar. Im Einzelfall kann auch die Erbscheinbeantragung
beim Wohnsitzgericht des Antragstellers beantragt werden. |
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F |
Und
was kostet ein Erbschein ?
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A |
Die
Gebühr richtet sich nach der Höhe des Netto-Nachlasses.
Als Anhaltspunkte seien hier genannt:
Reinnachlass: 50.000 € - Erbscheingebühr: 264 €
Reinnachlass: 200.000 € - Erbscheingebühr: 714 € |
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F |
Welche Dokumente muss ich zur Erbscheinbeantragung
mitbringen ?
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A |
Immer
den eigenen Ausweis und Angaben/Belege zum Nachlass.
Bei gesetzlicher Erbfolge aufgrund einer Verfügung von
Todes wegen bedarf es grundsätzlich des Originales dieser
Urkunde, sei es Testament oder Erbvertrag.
Notarielle letztwillige Verfügungen werden Nachlassgericht
beschafft. |
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F |
Kann
ich die Erbscheinbeantragung auch bei Auslandsvermögen in
Spanien ohne anwaltlichen Beistand tätigen ?
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A |
Grundsätzlich: ja. Aus strategischen und praktischen
Gründen empfiehlt es sich allerdings gleich nach dem
Erbfall im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung die
vielfältigen Besonderheiten des Auslandbezuges abzuklären
und erst im Anschluss daran die Erbscheinbeantragung
vorzunehmen.
Zudem ist regelmässig parallel die notarielle
Erbschaftsannahme in Spanien vorzubereiten. Es sind
Fristen einzuhalten, Gestaltungsmöglichkeiten zur
Steuerminimierung können genutzt werden.
Gesamtheitlich sind zwei Rechtsordnungen zu
berücksichtigen, und zwar in Theorie und Rechtspraxis.
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