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In Spanien ersetzt der Notar den Anwalt nicht

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strichel_hori


Von diesem Regelfall kann man ausgehen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Immobilienan- und verkaufes, in besonderem Masse für erbrechtliche Regelungen.

Das Extrembeispiel: Wie soll ein spanischer Notar einem deutschen Vererber bei dessen Testamentsgestaltung fundierten Rechtsrat erteilen, wenn sich die Erbrechtsnachfolge nach deutschem Recht richtet und der spanische Notar noch nie mit diesem, für ihn ausländischen Recht, befasst war, geschweige denn auf der Basis eines fundierten Rechtswissens im deutschen Erbrecht einen verlässlichen Rechtsrat erteilen kann ?

Darüber hinaus ist der spanische Notar aber auch bei einem Immobilienkaufvertrag in Spanien nicht verpflichtet, die Angemessenheit des Vertragsinhaltes zu überprüfen oder die Kaufvertragsparteien über ihre jeweiligen Risiken aufzuklären.

Die zentrale Aufgabe des spanischen Notars besteht darin, den gesetzeskonformen Ablauf der Urkundenerstellung sowie die gesetzliche Zulässigkeit des Urkundeninhaltes zu überprüfen. Hierzu gehört u.a. die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Parteien.

Die Frage sei hier erlaubt, wie das in der Rechtspraxis bei Handlung über einen, - oft nicht vereidigten -, Übersetzer überhaupt möglich ist. Weniger problematisch sind die weiteren Aufgaben des spanischen Notars, per Lichtbildausweis die Identität der erschienenen Parteien zu kontrollieren und das Datum der Beurkundung verbindlich festzustellen.

Aus dieser Aufgabenverteilung, mit eher formaler Aufgabenlast auf Notarseite, wird auch verständlich, dass die Notargebühren mit 0,3 % - 1% des Wertbetrages eher gering ausfallen.

Auch ist es nicht Aufgabe des spanischen Notars, den Parteien eine möglichst steuergünstige Regelung zu empfehlen geschweige denn, - im Falle testamentarischer Regelungen -, den Familienfrieden im Auge zu behalten.

So besteht die Rechtspraxis eines deutschen Erbrechtsanwaltes in Spanien auch darin, vorschnell getätigte spanische notarielle Testamente auf den Prüfstand zu stellen und dem Familieninteresse näher kommende vollkommen neue Nachfolgegestaltungen zu entwerfen. Dies erspart den betroffenen Familien oft Erbschaftssteuerbeträge in Höhe von fünf- oder sechsstelligen Eurobeträgen.

Mitunter ermöglicht die Kenntnis der deutschen Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge und deren systematischen Einsatz im Rahmen einer gesamtheitlichen Vermögensnachfolgeregelung die Nutzung in Spanien so nicht existenter Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge.

So kann, - um ein Beispiel zu nennen -, der Kaufpreis zum Erwerb eines Spanienappartements zunächst in Deutschland der Nachfolgegeneration schenkungssteuerfrei unentgeltlich übertragen werden, damit Sohn oder Tochter dann bereits auf eigenen Namen die Spanienimmobilie erwerben können.

Die spanische Erbschaftssteuer ist damit ganz legal eingespart.

Letztendlich bedarf jede konkrete Familiensituation ihrer adäquaten Lösung.

Wer ohne fachkundige vorherige Beratung ein notarielles spanisches Testament erstellt hat, sollte sich jedenfalls nicht allein wegen der Handlung einer Notarsperson in falscher Sicherheit wähnen.


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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