Hat der zu Verklagende, - Käufer, Vermittler oder Eigentümer
einer Spanienimmobilie -, seinen Wohnsitz in Deutschland,
dann sind nach dem einschlägigen Brüssler EWG-Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit, EUGVÜ,
für diesbezügliche Rechtsstreite grundsätzlich
auch die Deutschen Gerichte zuständig.
Dies wird häufig übersehen und von spanischen Kollegen
regelmässig nicht thematisiert.
Übersehen wird dies deshalb, weil Art. 16 Ziffer 1a
EUGVÜ folgendes bestimmt:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz (des Beklagten)
sind ausschliesslich zuständig für Klagen, welche
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand
haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche
Sache belegen ist. Und eine Spanienimmobilie ist naturgemäss
in Spanien belegen, also wären die spanischen Gerichte
ausschliesslich zuständig.
Die entscheidende Frage aber lautet hier: Wann ist denn tatsächlich
ein dingliches Recht an einer Immobilie der Klagegegenstand?
Hierzu wiederum hat der Europäische Gerichtshof entschieden,
dass ein dingliches Recht nur dann der Klagegegenstand ist,
wenn aus diesem Recht, z.B. dem Eigentumsrecht, geklagt würde,
nicht aber dann, wenn es sich um eine Klage auf ein dingliches
Recht, z.B. auf Übereignung der Spanienimmobilie oder
auf Rückerstattung des angezahlten Kaufpreises, handele.
Zur Abgrenzung: Wer aus dem Eigentumsrecht an seiner Spanienimmobilie
gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung klagt, weil dieser
penetrant seinen PKW auf dessen eigenen Grundstück parkt,
der muss diese Klage vor dem örtlich zuständigen
spanischen Gericht einreichen.
Zurück zu unser Kaufvertragsstreitigkeit betreffend
eine Spanienimmobilie, bei welcher der zu Verklagende seinen
Wohnsitz in Deutschland hat:
Ist eine Klageeinreichung in Deutschland auch dann sinnvoll,
wenn im konkreten Einzelfall das spanische Immobilienrecht
zur Anwendung kommt?
Das kommt dann auf die genauen Umstände des Einzelfalles
an.
Sind beide Beteiligte Deutsche, dann sprechen oft viele Gründe
dafür, die entsprechende Klage ei dem deutschen Gericht
einzureichen.
Allerdings sollten Sie dann einen zweisprachigen Anwalt haben,
der mit beiden Rechtskreisen vertraut ist und dem bei gerichtlicher
Doppelzulassung im Vorfeld beide Varianten offenstehen.
Wir prüfen in derartigen Angelegenheiten immer vorab,
ob unser gerichtliches Vorgehen in Deutschland oder Spanien
für die eigene Mandantschaft gesamtheitlich vorteilhafter
ist.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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