Es mag im Einzelfall gute Gründe geben, ein Kind komplett
von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge auszuschliessen.
In der Praxis eins Erbrechtsanwaltes eine häufige Frage:
Wie kann ich verhindern, dass eines meiner Kinder überhaupt
etwas von meinem Erbe erhält?
Die Frage ist eine doppelte:
- wie kann ich das rechtlich verhindern ?
- wie kann ich das praktisch verhindern ?
Der in der vorausschauenden Rechts-, Steuer- und Vermögensgestaltung
erfahrene Anwalt wird hier eine Reihe von legalen Wegen aufzeigen
können, tatsächlich wie rechtlich.
Eine Variante ist die Umwandlung gegenständlicher Vermögenswerte
in lebenslängliche Nutzungsrechte. Bei Vorliegen bestimmter
Gründe sieht aber auch das Gesetz die Möglichkeit
des völligen Ausschlusses eines Kindes von der erbrechtlichen
Vermögensnachfolge ausdrücklich vor.
Die wichtigsten Fallgruppen: Vorsätzliche körperliche
Misshandlungen eines Elternteils und böswillige Verletzung
der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vererber.
Umstritten und dem Wandel jeweils herrschender Moralvorstellungen
unterworfen ist die gesetzliche Möglichkeit, einem Abkömmling,
also dem Kind oder dem Enkelkind den Pflichtteil dann zu entziehen,
wenn es einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel
wieder den Willen des Erblassers führt.
Und wie macht man eine solche Pflichtteilsentziehung praktisch
geltend ?
Durch Testament.
In einem solchen Testament sollte dann der massgebliche Sachverhalt
nicht nur geschildert werden, sondern auch entsprechende Beweise
angeführt werden; seien dies Zeugen, welche die körperliche
Misshandlung miterlebten oder Dokumente, welche die Unterhaltspflichtverletzung
belegen.
Die Form eines privaten, - handschriftlichen -, Testamentes
ist hier ausreichend.
Natürlich sollte man durch mehrfache Fassung oder Verteilen
von Kopien an Vertrauenspersonen verhindern, dass ein solches
Testament von interessierter Seite aus dem Verkehr gezogen
werden kann.
Darüber hinaus kann einem formellen Erben auch durch
Geltendmachung spezifischer Gründe von anderen potentiell
Erbberechtigten sein Erbrecht entzogen werden, wenn ein sogenannter
Erbunwürdigkeitsgrund im Sinne des § 2339 BGB vorliegt.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erbe ein ihm ungünstigeres
Testament hat verschwinden lassen oder insoweit, - juristisch
ausgedrückt -, eine Urkundenunterdrückung begangen
hat.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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