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Ein Kind ganz von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge ausschliessen - geht das ?  zurück
strichel_hori

Es mag im Einzelfall gute Gründe geben, ein Kind komplett von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge auszuschliessen.

In der Praxis eins Erbrechtsanwaltes eine häufige Frage: Wie kann ich verhindern, dass eines meiner Kinder überhaupt etwas von meinem Erbe erhält?

Die Frage ist eine doppelte:
- wie kann ich das rechtlich verhindern ?
- wie kann ich das praktisch verhindern ?

Der in der vorausschauenden Rechts-, Steuer- und Vermögensgestaltung erfahrene Anwalt wird hier eine Reihe von legalen Wegen aufzeigen können, tatsächlich wie rechtlich.

Eine Variante ist die Umwandlung gegenständlicher Vermögenswerte in lebenslängliche Nutzungsrechte. Bei Vorliegen bestimmter Gründe sieht aber auch das Gesetz die Möglichkeit des völligen Ausschlusses eines Kindes von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge ausdrücklich vor.

Die wichtigsten Fallgruppen: Vorsätzliche körperliche Misshandlungen eines Elternteils und böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vererber.

Umstritten und dem Wandel jeweils herrschender Moralvorstellungen unterworfen ist die gesetzliche Möglichkeit, einem Abkömmling, also dem Kind oder dem Enkelkind den Pflichtteil dann zu entziehen, wenn es „einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wieder den Willen des Erblassers führt“.

Und wie macht man eine solche Pflichtteilsentziehung praktisch geltend ?
Durch Testament.

In einem solchen Testament sollte dann der massgebliche Sachverhalt nicht nur geschildert werden, sondern auch entsprechende Beweise angeführt werden; seien dies Zeugen, welche die körperliche Misshandlung miterlebten oder Dokumente, welche die Unterhaltspflichtverletzung belegen.

Die Form eines privaten, - handschriftlichen -, Testamentes ist hier ausreichend.

Natürlich sollte man durch mehrfache Fassung oder Verteilen von Kopien an Vertrauenspersonen verhindern, dass ein solches Testament von interessierter Seite aus dem Verkehr gezogen werden kann.

Darüber hinaus kann einem formellen Erben auch durch Geltendmachung spezifischer Gründe von anderen potentiell Erbberechtigten sein Erbrecht entzogen werden, wenn ein sogenannter Erbunwürdigkeitsgrund im Sinne des § 2339 BGB vorliegt.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erbe ein ihm ungünstigeres Testament hat verschwinden lassen oder insoweit, - juristisch ausgedrückt -, eine Urkundenunterdrückung begangen hat.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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