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Eintragung nur eines Ehegatten im spanischen Grundbuch -
Es gibt gute Gründe aber auch grosse Risiken
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strichel_hori

Manchmal wird es wohl überlegt, mitunter aber auch nur aus der Situation heraus entschieden: Wer von zwei Ehepartnern die Spanienimmobilie allein auf seinen Namen erwirbt.

Ist der Ehemann in Deutschland zum Erwerbszeitpunkt noch selbständig tätig, so spricht die Absicherung dieses Privateigentums in Spanien dafür, dass dieses allein im Namen der Ehefrau erworben wird.

Mitunter geht es auch um die gerechte Verteilung des während der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögenszuwachses, eine Art Altersabsicherung für den zuvor weniger vermögenden Ehegatten.

Aber auch das kommt vor: Der Eigentumserwerb erfolgt allein deshalb auf den Namen eines Ehegatten, weil der andere zur massgeblichen Zeit nicht in gleicher Weise abkömmlich war.

Unter erbschaftssteuerlichen Aspekten ist in Spanien der Eigentumserwerb nur durch einen Ehegatten in aller Regel nachteilig. Insbesondere auch dann, wenn noch keine Kinder vorhanden sind, welche als Rechtsnachfolger in Betracht kommen. Die bereits geringen persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanienwerden so praktisch verschenkt.

Auch hat sich schon so mancher Nichteigentümerehegatte in einer Scheidungssituation wiedergefunden und nachhaltig beklagt, dass das von ihm finanzierte und komplett bezahlte Haus in Spanien dem Ehegatten als Eigentümer zusteht und dieser sich nun dort, - mit oder ohne neuem Lebenspartner -, häuslich eingerichtet hat.

Allerdings ist, dies soll nicht unerwähnt bleiben, beim deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft diese „ehebedingte Zuwendung“ des finanzierenden Ehegatten zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.

Auch bei vereinbarter Gütertrennung ist die Rechtslage für den finanzierenden Nichteigentümer nicht ganz aussichtslos. Hier kann das Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage dem Nichteigentümer zu Hilfe kommen.

Vermag der Nichteigentümer seinen finanziellen Beitrag nachweisen, erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über Ausgleichszahlungen unter dem Gesichtspunkt von Zumutbarkeit und Alter der Ehegatten unter anderem.

Jedenfalls aber empfiehlt es sich im konkreten Fall die Frage des Eigentumserwerbes durch einen oder beide Ehegatten sachgerecht abzuwägen.

Dies erspart oft Geld und unliebsame Überraschungen.

Mitunter ist selbst eine nachträgliche Korrektur sinnvoll. Jedenfalls dürfte es oft sinnvoll sein, sich diese nachträgliche Korrektur offenzuhalten. Dies kann etwa durch wechselseitige Erteilung einer notariellen Generalvollmacht für Spanien erfolgen. Dies erlaubt u.a. die Reaktion im Falle der begrenzten Lebenserwartung eines Ehegatten. Dann etwas kann der steuergünstigere Verkauf dem in Spanien meist teueren erbrechtlichen Erwerb vorgezogen.

strichel_hori

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