Manchmal wird
es wohl überlegt, mitunter aber auch nur aus der Situation
heraus entschieden: Wer von zwei Ehepartnern die
Spanienimmobilie allein auf seinen Namen erwirbt.
Ist der Ehemann in Deutschland zum Erwerbszeitpunkt noch
selbständig tätig, so spricht die Absicherung dieses
Privateigentums in Spanien dafür, dass dieses allein im Namen
der Ehefrau erworben wird.
Mitunter geht es auch um die gerechte Verteilung des während der
Ehezeit hinzugewonnenen Vermögenszuwachses, eine Art
Altersabsicherung für den zuvor weniger vermögenden Ehegatten.
Aber auch das kommt vor: Der Eigentumserwerb erfolgt allein
deshalb auf den Namen eines Ehegatten, weil der andere zur
massgeblichen Zeit nicht in gleicher Weise abkömmlich war.
Unter erbschaftssteuerlichen Aspekten ist in Spanien der
Eigentumserwerb nur durch einen Ehegatten in aller Regel
nachteilig. Insbesondere auch dann, wenn noch keine Kinder
vorhanden sind, welche als Rechtsnachfolger in Betracht kommen.
Die bereits geringen persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge in
Spanienwerden so praktisch verschenkt.
Auch hat sich schon so mancher Nichteigentümerehegatte in einer
Scheidungssituation wiedergefunden und nachhaltig beklagt, dass
das von ihm finanzierte und komplett bezahlte Haus in Spanien
dem Ehegatten als Eigentümer zusteht und dieser sich nun dort, -
mit oder ohne neuem Lebenspartner -, häuslich eingerichtet hat.
Allerdings ist, dies soll nicht unerwähnt bleiben, beim
deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft diese
„ehebedingte Zuwendung“ des finanzierenden Ehegatten zu dessen
Gunsten zu berücksichtigen.
Auch bei vereinbarter Gütertrennung ist die Rechtslage für den
finanzierenden Nichteigentümer nicht ganz aussichtslos. Hier
kann das Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage dem
Nichteigentümer zu Hilfe kommen.
Vermag der Nichteigentümer seinen finanziellen Beitrag
nachweisen, erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über
Ausgleichszahlungen unter dem Gesichtspunkt von Zumutbarkeit und
Alter der Ehegatten unter anderem.
Jedenfalls aber empfiehlt es sich im konkreten Fall die Frage
des Eigentumserwerbes durch einen oder beide Ehegatten
sachgerecht abzuwägen.
Dies erspart oft Geld und unliebsame Überraschungen.
Mitunter ist selbst eine nachträgliche Korrektur sinnvoll.
Jedenfalls dürfte es oft sinnvoll sein, sich diese nachträgliche
Korrektur offenzuhalten. Dies kann etwa durch wechselseitige
Erteilung einer notariellen Generalvollmacht für Spanien
erfolgen. Dies erlaubt u.a. die Reaktion im Falle der begrenzten
Lebenserwartung eines Ehegatten. Dann etwas kann der
steuergünstigere Verkauf dem in Spanien meist teueren
erbrechtlichen Erwerb vorgezogen. |