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Die Vollmacht in Spanien Erstellung, Widerruf und
Übersetzung
Wann besteht Handlungsbedarf ?
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Die Handlungsfähigkeit in der Zukunft sichern oder aktuelle
Abwicklungen in Spanien ohne Notwendigkeit einer Auslandsreise
zu bewältigen, zwei Anwendungsfälle der spanischen Vollmacht.
Per spanischer Generalvollmacht ruiniert zu werden ist die
andere Seite der Medaille.
Ein gewisser Schutz geht dahin, dass praktisch jede Vollmacht
in Spanien der notariellen Form bedarf und für jede in Spanien
verwandte Vollmacht ist das spanische Vollmachtsrecht, also
auch für jeden Ausländer, massgebend ist.
Eine Besonderheit: Die spanische Vollmacht muss ausdrücklich
jedes Handlungsfeld konkret aufführen. Die spanische
Generalvollmacht gleicht daher einer mehrseitigen Auflistung
von Rechts- und Wirtschaftsbegriffen.
Zu entscheiden sind regelmässig zwei Aspekte:
Soll die spanische Generalvollmacht auch ausserhalb Spaniens
anwendbar sein und
soll der Bevollmächtigte auch Verträge mit sich selbst
abschliessen können?
Beispiel: Soll er die spanische Immobilie auch auf sich selbst
übertragen können? Diese ausdrücklich zu fixierende
Sonderermächtigung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der
vorgesehene Rechtsnachfolger mit einer Vollmacht ausgestattet
wird.
In anderen Fällen ist eher Vorsicht geboten und ein „poder
de ruina“ zu vermeiden.
Wo erstellen Sie die spanische Vollmacht? Am einfachsten vor
dem spanischen Notar, möglich ist meist auch die Erstellung
bei einem spanischen Konsulat im Ausland oder einem mit der
spanischen Sprache und dem spanischen Rechtskreis vertrauten
einheimischen Notar. Hierzu haben wir für Deutschland eine
entsprechende Liste erstellt.
Wer keine Vollmacht erstellen will, kann spanische Urkunden
auch nachträglich im Heimatland bei einem Notar ratifizieren,
also nachgenehmigen lassen.
Mitunter stellt sich auch die umgekehrte Problematik: Wie kann
ich eine spanische Vollmacht wieder aus der Welt schaffen?
Nun, jeder Aussteller einer spanischen Vollmacht kann diese
jederzeit widerrufen. Am einfachsten genau bei dem spanischen
Notar, vor welchem sie erstellt wurde.
Bei einer wechselseitigen Vollmacht genügt der Widerruf durch
einen Vollmachtsersteller. Soll nur eine
Vollmachtsausfertigung in den Umlauf kommen, ist dies bei der
Vollmachtsurkunde ausdrücklich niederzulegen.
Und wie wird Ihnen der Inhalt der spanischen Vollmacht
verständlich, wenn Sie der spanischen Sprache nicht perfekt
mächtig sind?
Nun, bei der Erstellung muss ein Übersetzer anwesend sein.
Möglich ist auch eine zweisprachige Ausfertigung oder eine
nachträgliche Übersetzung, welche von uns häufig angefordert
wird.
Wenn Sie also nicht mehr wissen, eine Vollmacht welchen
Inhaltes Sie vor längerer Zeit unterzeichnet haben, sollten
Sie sich entsprechende Klarheit verschaffen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und
Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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