» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Die Vollmacht in Spanien Erstellung, Widerruf und Übersetzung
Wann besteht Handlungsbedarf ?

 zurück
strichel_hori

Die Handlungsfähigkeit in der Zukunft sichern oder aktuelle Abwicklungen in Spanien ohne Notwendigkeit einer Auslandsreise zu bewältigen, zwei Anwendungsfälle der spanischen Vollmacht.

Per spanischer Generalvollmacht ruiniert zu werden ist die andere Seite der Medaille.

Ein gewisser Schutz geht dahin, dass praktisch jede Vollmacht in Spanien der notariellen Form bedarf und für jede in Spanien verwandte Vollmacht ist das spanische Vollmachtsrecht, also auch für jeden Ausländer, massgebend ist.

Eine Besonderheit: Die spanische Vollmacht muss ausdrücklich jedes Handlungsfeld konkret aufführen. Die spanische Generalvollmacht gleicht daher einer mehrseitigen Auflistung von Rechts- und Wirtschaftsbegriffen.

Zu entscheiden sind regelmässig zwei Aspekte:

Soll die spanische Generalvollmacht auch ausserhalb Spaniens anwendbar sein und
soll der Bevollmächtigte auch Verträge mit sich selbst abschliessen können?

Beispiel: Soll er die spanische Immobilie auch auf sich selbst übertragen können? Diese ausdrücklich zu fixierende Sonderermächtigung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der vorgesehene Rechtsnachfolger mit einer Vollmacht ausgestattet wird.

In anderen Fällen ist eher Vorsicht geboten und ein „poder de ruina“ zu vermeiden.

Wo erstellen Sie die spanische Vollmacht? Am einfachsten vor dem spanischen Notar, möglich ist meist auch die Erstellung bei einem spanischen Konsulat im Ausland oder einem mit der spanischen Sprache und dem spanischen Rechtskreis vertrauten einheimischen Notar. Hierzu haben wir für Deutschland eine entsprechende Liste erstellt.

Wer keine Vollmacht erstellen will, kann spanische Urkunden auch nachträglich im Heimatland bei einem Notar ratifizieren, also nachgenehmigen lassen.

Mitunter stellt sich auch die umgekehrte Problematik: Wie kann ich eine spanische Vollmacht wieder aus der Welt schaffen?

Nun, jeder Aussteller einer spanischen Vollmacht kann diese jederzeit widerrufen. Am einfachsten genau bei dem spanischen Notar, vor welchem sie erstellt wurde.

Bei einer wechselseitigen Vollmacht genügt der Widerruf durch einen Vollmachtsersteller. Soll nur eine Vollmachtsausfertigung in den Umlauf kommen, ist dies bei der Vollmachtsurkunde ausdrücklich niederzulegen.

Und wie wird Ihnen der Inhalt der spanischen Vollmacht verständlich, wenn Sie der spanischen Sprache nicht perfekt mächtig sind?

Nun, bei der Erstellung muss ein Übersetzer anwesend sein. Möglich ist auch eine zweisprachige Ausfertigung oder eine nachträgliche Übersetzung, welche von uns häufig angefordert wird.

Wenn Sie also nicht mehr wissen, eine Vollmacht welchen Inhaltes Sie vor längerer Zeit unterzeichnet haben, sollten Sie sich entsprechende Klarheit verschaffen.



Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

  © webDsign.net