Wasser ist willkommen, auch in Spanien, wenn es zur rechten
Zeit und in Maßen
anzukommen pflegt.
Heftige Regengüsse allerdings wirken eher zerstörerisch.
Was tun, wenn der nette Nachbar sein Oberflächenwasser gezielt
auf das ihre ableitet?
Oder der nette Unterlieger verbarrikadiert sich mit einer
stabilen Mauer und lässt auf Ihrem Grundstück phasenweise ein
Feuchtgebiet entstehen.
Mitunter ist auch die gesamte Siedlungsgemeinschaft betroffen,
wenn auf natürliche Weise oder durch Nachhilfe von Nachbar der
private ungeteerte Zugangswert gleichsam tief gefurcht davon
schwimmt und der Fincazugang mit einem herkömmlichen PKW
verunmöglicht wird.
Nicht selten sind die Schuldzuweisungen dann wechselseitig und
das zuvor leidlich gute Nachbarschaftsverhältnis auf lange
Zeit vergiftet.
Das könnte man leicht vermeiden, denn die Rechtslage ist
eindeutig.
Art. 522 CC (spanisches Gesetzbuch) sagt eindeutig, dass weder
der Oberlieger, noch der Unterlieger berechtigt ist, den
natürlichen Ablauf des Oberflächenwassers zu verändern.
Bei derart klaren Verhältnissen sollte die Vorlage des
Gesetzestextes bei rational denkenden Mitbürgern zur
Konfliktlösung ausreichen.
Ist gleichwohl die praktische Lösung kompliziert, kann ein
gemeinsames Gespräch mit einem Vermittler zum Ziel führen,
wobei das Ergebnis in eine eindeutige vertragliche
Vereinbarung münden sollte.
Mitunter macht hierfür eine notarielle Regelung Sinn, damit
auch künftige Rechtsnachfolger verpflichtend mit eingebunden
werden.
Bei alledem gibt es natürliche Grenzen dahingehend, dass nicht
Verträge zu Lasten Dritter abgeschlossen werden können. Sind
Wege vom Wasser betroffen, ist im Zweifel zunächst bei der
Gemeinde abzuklären, ob sich diese im gemeindlichen
Verzeichnis öffentlicher Wege wiederfinden. Dann geht nichts
ohne Einbeziehung der Gemeinde, welche allerdings dann auch
die Unterhaltspflicht trifft.
Hartnäckige Problemfälle ergeben sich oft dann, wenn bauliche
Veränderungen bereits zu Abweichungen des natürlichen
Wasserablaufes geführt haben,.
Die Lösung heisst: Rechtslage kennen, phantasievolle
Regelungen finden und diese im Einklang mit dem privaten und
öffentlichen Recht so zu fixieren, dass auf Dauer weitere
Nachbarschaftskonflikte ausgeschlossen werden.
Bei Bedarf ist die Wasserbehörde mit einzubeziehen.
|