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Erwerb einer Spanienimmobilie aus einer Zwangsversteigerung -
ohne Rechtsberatung nicht zu empfehlen
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strichel_hori

Der Chance des Erwerbs weit unter dem Marktpreis steht hier das Risiko gegenüber, durch Nichtbeachtung des formellen Ablaufes sowie der Terminkenntnis völlig aussen vor zu bleiben.

So müssen Sie als Ersteigerungsinteressent regelmässig 20 % des Mindestersteigerungspreises vorab auf ein Gerichtskonto eingezahlt haben.

Mit dem 1. Versteigerungstermin, im Regelfall des summarisch gerichtlichen Verfahrens – Procedimiento judicial sumario -, wird auch der zweite und dritte Versteigerungstermin im Amtsblatt veröffentlicht.

Zu beachten ist weiterhin, dass der das Versteigerungsverfahren betreibende Gläubiger immer die Möglichkeit bzw. das Vorrecht hat, zum jeweiligen Mindestpreis selbst den Versteigerungsgegenstand zu erhalten, im 1. Versteigerungstermin also zum Schätzpreis und im 2. Versteigerungstermin zu 75 % des geschätzten Marktpreises.

Wer den Erwerb von Spanienimmobilien aus Zwangsversteigerungen systematisch und gut beraten betreibt, dürfte hieraus allerdings eine einträgliche Einkommensquelle machen können; eine entsprechende eigene Liquidität vorausgesetzt.

Achtung (2.006):
Details zum Ersteigerungsvorgang in Spanien haben sich zwischenzeitlich geändert und unsere Kanzlei hat zusammen mit spanischen Kollegen einen Ersteigerungsservice für Immobilien auf Mallorca eingerichtet.

Näheres finden Sie hier

Unseren Service zur Ersteigerung einer Mallorca-Immobilie finden Sie hier

strichel_hori

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