Der Chance des Erwerbs weit unter dem Marktpreis steht hier
das Risiko gegenüber, durch Nichtbeachtung des formellen
Ablaufes sowie der Terminkenntnis völlig aussen vor zu
bleiben.
So müssen Sie als Ersteigerungsinteressent regelmässig
20 % des Mindestersteigerungspreises vorab auf ein Gerichtskonto
eingezahlt haben.
Mit dem 1. Versteigerungstermin, im Regelfall des summarisch
gerichtlichen Verfahrens Procedimiento judicial sumario
-, wird auch der zweite und dritte Versteigerungstermin im
Amtsblatt veröffentlicht.
Zu beachten ist weiterhin, dass der das Versteigerungsverfahren
betreibende Gläubiger immer die Möglichkeit bzw.
das Vorrecht hat, zum jeweiligen Mindestpreis selbst den Versteigerungsgegenstand
zu erhalten, im 1. Versteigerungstermin also zum Schätzpreis
und im 2. Versteigerungstermin zu 75 % des geschätzten
Marktpreises.
Wer den Erwerb von Spanienimmobilien aus Zwangsversteigerungen
systematisch und gut beraten betreibt, dürfte hieraus
allerdings eine einträgliche Einkommensquelle machen
können; eine entsprechende eigene Liquidität vorausgesetzt.
Achtung (2.006):
Details zum Ersteigerungsvorgang in Spanien haben sich
zwischenzeitlich geändert und unsere Kanzlei hat zusammen mit
spanischen Kollegen einen Ersteigerungsservice für Immobilien
auf Mallorca eingerichtet.
Näheres finden Sie hier
Unseren Service zur Ersteigerung einer
Mallorca-Immobilie finden Sie hier
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