|
|
|
Sie haben in Spnnien eine
Immobilie geerbt:
Vereinfachte Abwicklung durch Ratifikation der spanischen
Erbschaftssteuerannahmeerklärung in Deutschland |
zurück |
|
|
|
|
Eine Maxime
im internationalen Rechtsverkehr heisst: Vereinfachung. Denn
die Einbeziehung mehrerer Rechtsgebiete macht den
internationalen Rechtsfall per se zunächst zu einer
komplizierten Angelegenheit.
Eine zweite Maxime heisst: Direkter Zugang zur optimalen
rechts- und Steuerberatung.
In Deutschland lässt sich dann in diesen Fällen in der Regel
die nötige sprachliche und fachliche Kompetenz schwerlich
direkt um die Ecke, oder vornehmer: in der eigenen Region,
auffinden.
Schliesslich ist die entsprechende Fachkompetenz hier auch
ganz wesentlich von der täglichen Befassung mit der
einschlägigen Rechtsmaterie abhängig.
Das Prinzip geht dahin, bei der Erbschaftsannahme in Spanien
die notarielle und anwaltliche Kompetenz vor Ort in Spanien in
Anspruch zu nehmen, um sich vor Ort in Deutschland auf die
Ratifizierung der in Spanien erstellten
Erbschaftsannahmeerklärung zu beschränken zu können.
Letzteres kann dann entweder beim nächstgelegenen spanischen
Konsulat in Deutschland oder einem der spanischen Sprache
mächtigen Notar erfolgen.
Die optimierte steuerliche Abwicklung wird ebenso vom vor Ort
in Spanien tätigen Rechtsanwalt sichergestellt, wie dies
zunächst beim spanischen Notar als mündlich Bevollmächtigter
die Erbschaftsannahmeerklärung unterzeichnen kann.
Auch die weiteren Formalien bis zur spanischen
Grundbucheintragung sowie die Erbschaftssteuerzahlung, soweit
anfallend, wird vor Ort für Sie erledigt.
Dieses Abwicklungsprinzip mit nachfolgender Ratifizierung in
Deutschland läst sich im übrigen auch auf den Immobilienkauf
übertragen, wenngleich hier zur beidseitigen Absicherung der
Kaufvertragsparteien bereits vorab ein privatrechtlicher
Kaufvertrag mit ausdrücklicher Unterwerfung unter das
spanische Recht abgeschlossen sein sollte.
Bei alledem ist es keineswegs erforderlich, dass
Rechtsanwaltskanzlei und Notariat in Spanien ihren Standort am
jeweiligen Immobilienlageort haben.
Meist praktisch nicht möglich, jedenfalls aber nicht ratsam,
umso weniger in Erbrechtsangelegenheiten, ist die direkte
alleinige Abwicklung mit einem spanischen Notariat.
Dessen Aufgabe nämlich ist nicht die Rechtsberatung. Darüber
hinaus fehlt ihm betreffend das bei deutschen Vererbern
einschlägige deutsche Erbrecht naturgemäss die juristische
Vorbildung.
Bei nachträglicher Ratifikation der vorab in Spanien
erstellten notariellen Erbschaftsannahme entfällt die
praktisch sonst oft mühsame Voraberstellung einer spanischen
notariellen Vollmachtsurkunde in Deutschland.
Mühsam deshalb, weil das spanische Recht hier dezitierte
Anforderungen an die Abfassung der Vollmachtsurkunde stellt,
welche wiederum einem deutschen Notar im Regelfall nicht
geläufig sind.
|
|
|
|
|