» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Spanieneigentum:
Sie wollen Angehörige enterben – was können Sie tun ?
 zurück
strichel_hori

Die deutsche Justizministerin will das Enterben erleichtern. so lauteten viele Schlagzeilen aus der Anfang August 2.007 von der deutschen Bundesjustizministerin Zypris vorgestellten Reform des Erbrechtes.

Tatsächlich wird hiermit die Testierfreiheit des deutschen Erblassers in gewissem Umfang erweitert.

Bei Straftaten gegen Angehörige des Erblassers wird der Kreis der „Angehörigen“ erweitert. Erfasst werden jetzt auch Straftaten gegen Stief- und Pflegekinder oder den Lebensgefährten.

Grundsätzlich gilt dies bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung auch  dann, wenn sich die Straftat nicht direkt gegen nächste Angehörige gerichtet hat.
 

1.

Insoweit können Vererber deutscher Nationalität  per Testament enterben und auch den Pflichtteilsanspruch entziehen.
 

2.

Bei der Variante Enterben durch Vermögenslosstellung, eine weitere Alternative, sind gewisse Details genau zu beachten.

Wird das Wohneigentum in Spanien nicht verkauft sondern verschenkt, bleibt grundsätzlich ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, - jetzt zeitanteilig auslaufend – bestehen, mit einem Jahresabschlag von je einem Zehntel pro Jahr vor dem Versterbenszeitpunkt.

Wird das Haus auf Mallorca, Menorca oder den Kanaren unter Vorbehalt eines Niessbrauchsrechtes oder eines umfassenden Wohnrechtes übertragen, so bleibt der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezogen auf die gesamte Immobilie bestehen.
 

3.

Ihren Ehegatten können Sie durch Einreichung und Zustellung des Scheidungsantrages enterben.
 

4.

Schliesslich besteht künftig auch die Möglichkeit, noch in Zukunft in jeder Testamentsneufassung frühere Geschenke oder Schuldenerlasse als unter Ihren Kindern, und sogar den Enkelkindern, auf den Erbanspruch anrechenbar  zu machen.
 

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf noch einige weitere überzeugende Änderungen des deutschen Erbrechtes vor, welche auch bei Wohneigentum in Spanien grössere Bedeutung gewinnen dürften:

Getätigte Pflegeleistungen kommen den gesetzlichen Erben in Anlehnung an die Leistungssätze der Pflegeversicherung ohne weitere Voraussetzungen bei der Verteilung des Nachlasses zugute.

Des weiteren wird ein Anspruch des Erben auf angemessen zeitlich gestreckte Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen normiert. Damit wird die in der Praxis nicht seltene Problematik abgemindert, dass der Erbe einer Wohnimmobilie diese umgehend verkaufen muss, nur um vorhandene Pflichtteilsansprüche fristgerecht befriedigen zu können.

Dies ist in Spanien umsomehr von praktischer Bedeutung, da oftmals zugleich ein hoher Erbschaftssteuerbetrag zur Zahlung ansteht.
 

strichel_hori

  © webDsign.net