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Deutscher Erbschein bei Spanienvermögen: überflüssig oder unabdingbar?  zurück
strichel_hori

Wer als Rechtsanwalt kontinuierlich mit deutsch-spanischen Nachlassangelegenheiten befasst ist wird zeitnah erkennen:

Die erbrechtliche Nachfolge in Spanienvermögen funktioniert in der spanischen Rechtspraxis bei vielen Konstellationen bei deutschen Erblassern auch ohne deutschen Erbschein.
Eine weitere Erkenntnis ist allerdings diejenige, dass auf diese Weise unliebsame deutsche notarielle oder private Testamente einfach unterschlagen werden können.


Interessierte Personen ohne erbrechtlichen Anspruch können sich so auf der Basis eines, längst nach Neutestierung wirkungslosen, alten notariellen spanischen Testamentes, per Erbschaftsannahme in Spanien als Immobilienrechtsnachfolger in das spanische Grundbuch eintragen lassen und die betreffende Immobilie sodann problemlos veräussern.


Gleiches funktioniert auch auf der Basis eines veralteten notariellen deutschen Testamentes oder eines deutschen Erbvertrages.

Der Grund hierfür liegt darin, dass nach übereinstimmendem deutschem und spanischem internationalem Privatrecht zwar jeder deutsche Vererber nach deutschem Erbrecht beerbt wird, aber diese Regelung, - zumindest nach vorherrschender spanischer Auffassung -, nur die sachlichen Rechtsregeln, nicht aber Verfahrensvorschriften wie die Erbscheinserteilung erfasst.

Der deutsche Erbschein bietet im Übrigen auch keine absolute Sicherheit der Richtigkeit oder der Nichtberücksichtigung etwa weiterer später abgefasster privater Testamente.


Allerdings macht sich derjenige strafbar der wider besseres Wissen bei der Antragsstellung weitere ihm bekannte Testamente unterschlägt. Und die nächsten Verwandten werden von diesem Erbscheinantragsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Nun, es gibt natürlich auch in Spanien Juristen, welche sich mit dieser sehr praxisrelevanten Regelungslücke befassen.


Deren Schlussfolgerung: Das einschlägige internationale Privatrecht erfordere keine Vorlage eines deutschen Erbscheines, ebenso wenig das nationale spanische Recht. Gleichwohl wird die gefährliche Regelungslücke gesehen und deren Schliessung durch Staatsverträge gefordert.

Und wie geht man als Anwalt mit dieser gefährlichen Regelungslücke um?
Führen unterschiedliche Dokumentenvorlagen zum gleichen Ergebnis wählt man zugunsten des Mandanten den einfachsten Weg.

Gibt es Vermutungen oder Indizien der Existenz weiterer für die Mandantschaft günstigerer Testamente, gilt es nach diesen systematisch zu recherchieren.


Im Rahmen jeglicher lebzeitiger erbrechtlicher Nachfolgeberatung wird man zudem auf den in der deutsch-spanischen Rechtspraxis sichersten Weg zur Verhinderung einer Testamentsunterschlagung hinweisen: Bei Spanienvermögen sollte jedwede testamentarische Regelung zumindest auch noch in ein notarielles spanisches Testament übergeführt werden, welches anwaltlich vorbereitet wird. Dies verändert zwar mitunter nichts an der Rechtslage, aber es schafft die sonst fehlende weitergehende Rechtssicherheit.

strichel_hori

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