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Deutscher Erbschein bei Spanienvermögen: überflüssig oder
unabdingbar? |
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Wer als Rechtsanwalt kontinuierlich mit deutsch-spanischen
Nachlassangelegenheiten befasst ist wird zeitnah erkennen:
Die erbrechtliche Nachfolge in Spanienvermögen funktioniert in
der spanischen Rechtspraxis bei vielen Konstellationen bei
deutschen Erblassern auch ohne deutschen Erbschein.
Eine weitere Erkenntnis ist allerdings diejenige, dass auf diese
Weise unliebsame deutsche notarielle oder private Testamente
einfach unterschlagen werden können.
Interessierte Personen ohne erbrechtlichen Anspruch können sich
so auf der Basis eines, längst nach Neutestierung wirkungslosen,
alten notariellen spanischen Testamentes, per Erbschaftsannahme
in Spanien als Immobilienrechtsnachfolger in das spanische
Grundbuch eintragen lassen und die betreffende Immobilie sodann
problemlos veräussern.
Gleiches funktioniert auch auf der Basis eines veralteten
notariellen deutschen Testamentes oder eines deutschen
Erbvertrages.
Der Grund hierfür liegt darin, dass nach übereinstimmendem
deutschem und spanischem internationalem Privatrecht zwar jeder
deutsche Vererber nach deutschem Erbrecht beerbt wird, aber
diese Regelung, - zumindest nach vorherrschender spanischer
Auffassung -, nur die sachlichen Rechtsregeln, nicht aber
Verfahrensvorschriften wie die Erbscheinserteilung erfasst.
Der deutsche Erbschein bietet im Übrigen auch keine absolute
Sicherheit der Richtigkeit oder der Nichtberücksichtigung etwa
weiterer später abgefasster privater Testamente.
Allerdings macht sich derjenige strafbar der wider besseres
Wissen bei der Antragsstellung weitere ihm bekannte Testamente
unterschlägt. Und die nächsten Verwandten werden von diesem
Erbscheinantragsverfahren in Kenntnis gesetzt.
Nun, es gibt natürlich auch in Spanien Juristen, welche sich mit
dieser sehr praxisrelevanten Regelungslücke befassen.
Deren Schlussfolgerung: Das einschlägige internationale
Privatrecht erfordere keine Vorlage eines deutschen Erbscheines,
ebenso wenig das nationale spanische Recht. Gleichwohl wird die
gefährliche Regelungslücke gesehen und deren Schliessung durch
Staatsverträge gefordert.
Und wie geht man als Anwalt mit dieser gefährlichen
Regelungslücke um?
Führen unterschiedliche Dokumentenvorlagen zum gleichen Ergebnis
wählt man zugunsten des Mandanten den einfachsten Weg.
Gibt es Vermutungen oder Indizien der Existenz weiterer für die
Mandantschaft günstigerer Testamente, gilt es nach diesen
systematisch zu recherchieren.
Im Rahmen jeglicher lebzeitiger erbrechtlicher Nachfolgeberatung
wird man zudem auf den in der deutsch-spanischen Rechtspraxis
sichersten Weg zur Verhinderung einer Testamentsunterschlagung
hinweisen: Bei Spanienvermögen sollte jedwede testamentarische
Regelung zumindest auch noch in ein notarielles spanisches
Testament übergeführt werden, welches anwaltlich vorbereitet
wird. Dies verändert zwar mitunter nichts an der Rechtslage,
aber es schafft die sonst fehlende weitergehende
Rechtssicherheit.
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