(veröffentlicht im Palma Kurier, 26.05.2000)
In Spanien stehen Nichtresidenten bei der Steuer schlechter
da als Residenten. Denn beim Verkauf einer Immobilie in Spanien
misst die Einkommensteuer mit zweierlei Mass. Steuerexperten
kommentieren die Ungleichbehandlung als EG-rechtswidrig. Clevere
Verkäufer haben in der Vergangenheit ihren Gewinn gerettet,
indem sie vor der Immobilienveräusserung Residente wurden.
Beim Immobilienverkauf in Spanien unterliegt der aus einem
Immobilienverkauf erwirtschaftete Gewinn, der sich aus der
Differenz zwischen Escrituraverkaufswert und Escrituraerwerbswert
berechnet, der spanischen Einkommensteuer. Dagegen ist nichts
einzuwenden.
Nach der früher geltenden spanischen Gesetzgebung mussten
Residenten in Spanien diesen Gewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung
mit angeben, wobei die individuelle Steuersituation berücksichtigt
wurde. Nichtresidente hingegen hatten in Spanien einen Pauschalsteuersatz
auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf zu bezahlen. Auch
hiergegen war nichts einzuwenden.
Nunmehr aber hat der spanische Gesetzgeber auch bei Residenten
für den Gewinn aus dem Immobilienverkauf eine Pauschalbesteuerung
eingeführt. Dieser Steuersatz für Residente ist
mit dem Pauschalbesteuerungssatz für Nichtresidente allerdings
nicht identisch.
Während der aus dem Immobilienverkauf erwirtschaftete
Gewinn bei Nichtresidenten mit 35 Prozent besteuert wird,
geniessen residente Personen einen wesentlich günstigeren
Steuersatz von nur 18 Prozent. Residente zahlen in Spanien
also 17 Prozent weniger Steuern als Nichtresidente oder umgekehrt:
In Spanien zahlen Immobilienverkäufer ohne Residencia
annähernd das Doppelte.
Klage gegen Steuern möglich
Diese steuerliche Ungleichbehandlung von Residenten und Nichtresidenten
wird von zahlreichen Steuerexperten als europarechtswidrig
angesehen. Der Vizepräsident des rheinland-pfälzischen
Finanzgerichtes Dieter Gebel kommentiert: Wer die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes analysiert, erkennt, dass
eine derartige Benachteilung nicht residenter Personen kaum
eine Chance auf Akzeptanz haben wird. Der EG-Vertrag verbietet
die steuerliche Diskriminierung gebietsfremder EG-Angehöriger."
Für die Betroffenen, also die nichtresidenten Immobilienverkäufer
in Spanien, ergeben sich konkret zwei Alternativen. Sie erheben
Klage gegen die überhöhte Besteuerung und lassen
letztlich den Europäischen Gerichtshof entscheiden, ohne
den überhöhten Steuersatz zu begleichen. Die andere
Variante könnte darin bestehen, kurzfristig vor dem Immobilienverkauf
die spanische Residencia zu beantragen, um sie im Folgejahr
wieder niederzulegen. Legal ist das nur, wenn ein tatsächlicher
überwiegender Aufenthalt in Spanien gegeben ist.
Doch Vorsicht, Resident sein in Spanien oder nicht kann komplexe
Folgen nach sich ziehen. Eine eindimensionale Betrachtungsweise
sollte hier tunlichst vermieden werden. Wer in Spanien Resident
wird und im Zeitraum seiner Residencia in Deutschland Vermögen
erbt, unterliegt auch mit seiner Erbschaft in Deutschland
der spanischen Erbschaftssteuer. Das heisst, auf das in Deutschland
geerbte Vermögen kommen die niedrigen spanischen Freibeträge
und höheren Steuersätze zur Anwendung.
Andererseits kann der ständige Wohnsitz eines Immobilieneigentümers
in Spanien Erbschaftssteuervorteile für die Familienangehörigen
haben. Das setzt aber voraus, dass der Vererber der spanischen
Immobilie vor seinem Tod mindestens drei Jahre dort gelebt
und seinen Hauptwohnsitz in Spanien gehabt hat. Dann reduziert
sich die Erbschaftssteuer um 95 Prozent bezogen auf einen
Grundstückswert von maximal 20 Millionen Peseten.
Ungleichbehandlung abschaffen
In der Vergangenheit haben viele nichtresidente Verkäufer
die in Spanien fällige Einkommensteuer nicht gezahlt,
indem sie den Gewinn auf Umwegen aus Spanien wieder ausgeführt
oder direkt im Ausland in Empfang genommen haben. Das Verhalten
war und ist rechtswidrig. Dem wurde bereits durch den Artikel
73 des spanischen Einkommensteuergesetzes entgegengewirkt.
Der Artikel besagt, dass beim Verkauf von spanischen Immobilien
durch Nichtresidente der Käufer verpflichtet ist, fünf
Prozent vom Kaufpreis beim Finanzamt einzuzahlen, quasi als
Einkommensteuervorauszahlung für den Verkäufer.
Bei Nichtzahlung dieses Betrages haftet der Käufer für
den Betrag von fünf Prozent der Kaufsumme mit seinem
Grundbesitz.
Angesichts des fortgeschrittenen Steuerdatenaustausches innerhalb
der EU dürfte diese pauschale Differenzierung zwischen
Residenten und Nichtresidenten in Spanien so langfristig auch
nicht haltbar bleiben.
Günter Menth, Rechtsanwalt
(Kanzlei Copp-Menth, Würzburg und Manacor/Mallorca)
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