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Residenten bevorzugt -
Spanische Einkommensteuer behandelt Nichtresidenten EU-rechtswidrig

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strichel_hori

(veröffentlicht im Palma Kurier, 26.05.2000)

In Spanien stehen Nichtresidenten bei der Steuer schlechter da als Residenten. Denn beim Verkauf einer Immobilie in Spanien misst die Einkommensteuer mit zweierlei Mass. Steuerexperten kommentieren die Ungleichbehandlung als EG-rechtswidrig. Clevere Verkäufer haben in der Vergangenheit ihren Gewinn gerettet, indem sie vor der Immobilienveräusserung Residente wurden.

Beim Immobilienverkauf in Spanien unterliegt der aus einem Immobilienverkauf erwirtschaftete Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen Escrituraverkaufswert und Escrituraerwerbswert berechnet, der spanischen Einkommensteuer. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Nach der früher geltenden spanischen Gesetzgebung mussten Residenten in Spanien diesen Gewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung mit angeben, wobei die individuelle Steuersituation berücksichtigt wurde. Nichtresidente hingegen hatten in Spanien einen Pauschalsteuersatz auf den Gewinn aus dem Immobilienverkauf zu bezahlen. Auch hiergegen war nichts einzuwenden.

Nunmehr aber hat der spanische Gesetzgeber auch bei Residenten für den Gewinn aus dem Immobilienverkauf eine Pauschalbesteuerung eingeführt. Dieser Steuersatz für Residente ist mit dem Pauschalbesteuerungssatz für Nichtresidente allerdings nicht identisch.

Während der aus dem Immobilienverkauf erwirtschaftete Gewinn bei Nichtresidenten mit 35 Prozent besteuert wird, geniessen residente Personen einen wesentlich günstigeren Steuersatz von nur 18 Prozent. Residente zahlen in Spanien also 17 Prozent weniger Steuern als Nichtresidente oder umgekehrt: In Spanien zahlen Immobilienverkäufer ohne Residencia annähernd das Doppelte.

Klage gegen Steuern möglich

Diese steuerliche Ungleichbehandlung von Residenten und Nichtresidenten wird von zahlreichen Steuerexperten als europarechtswidrig angesehen. Der Vizepräsident des rheinland-pfälzischen Finanzgerichtes Dieter Gebel kommentiert: „Wer die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes analysiert, erkennt, dass eine derartige Benachteilung nicht residenter Personen kaum eine Chance auf Akzeptanz haben wird. Der EG-Vertrag verbietet die steuerliche Diskriminierung gebietsfremder EG-Angehöriger."

Für die Betroffenen, also die nichtresidenten Immobilienverkäufer in Spanien, ergeben sich konkret zwei Alternativen. Sie erheben Klage gegen die überhöhte Besteuerung und lassen letztlich den Europäischen Gerichtshof entscheiden, ohne den überhöhten Steuersatz zu begleichen. Die andere Variante könnte darin bestehen, kurzfristig vor dem Immobilienverkauf die spanische Residencia zu beantragen, um sie im Folgejahr wieder niederzulegen. Legal ist das nur, wenn ein tatsächlicher überwiegender Aufenthalt in Spanien gegeben ist.

Doch Vorsicht, Resident sein in Spanien oder nicht kann komplexe Folgen nach sich ziehen. Eine eindimensionale Betrachtungsweise sollte hier tunlichst vermieden werden. Wer in Spanien Resident wird und im Zeitraum seiner Residencia in Deutschland Vermögen erbt, unterliegt auch mit seiner Erbschaft in Deutschland der spanischen Erbschaftssteuer. Das heisst, auf das in Deutschland geerbte Vermögen kommen die niedrigen spanischen Freibeträge und höheren Steuersätze zur Anwendung.

Andererseits kann der ständige Wohnsitz eines Immobilieneigentümers in Spanien Erbschaftssteuervorteile für die Familienangehörigen haben. Das setzt aber voraus, dass der Vererber der spanischen Immobilie vor seinem Tod mindestens drei Jahre dort gelebt und seinen Hauptwohnsitz in Spanien gehabt hat. Dann reduziert sich die Erbschaftssteuer um 95 Prozent bezogen auf einen Grundstückswert von maximal 20 Millionen Peseten.

Ungleichbehandlung abschaffen

In der Vergangenheit haben viele nichtresidente Verkäufer die in Spanien fällige Einkommensteuer nicht gezahlt, indem sie den Gewinn auf Umwegen aus Spanien wieder ausgeführt oder direkt im Ausland in Empfang genommen haben. Das Verhalten war und ist rechtswidrig. Dem wurde bereits durch den Artikel 73 des spanischen Einkommensteuergesetzes entgegengewirkt. Der Artikel besagt, dass beim Verkauf von spanischen Immobilien durch Nichtresidente der Käufer verpflichtet ist, fünf Prozent vom Kaufpreis beim Finanzamt einzuzahlen, quasi als Einkommensteuervorauszahlung für den Verkäufer. Bei Nichtzahlung dieses Betrages haftet der Käufer für den Betrag von fünf Prozent der Kaufsumme mit seinem Grundbesitz.

Angesichts des fortgeschrittenen Steuerdatenaustausches innerhalb der EU dürfte diese pauschale Differenzierung zwischen Residenten und Nichtresidenten in Spanien so langfristig auch nicht haltbar bleiben.


Günter Menth, Rechtsanwalt
(Kanzlei Copp-Menth, Würzburg und Manacor/Mallorca)

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