Es schien schon eine gute Idee zu sein, beim eigenen Fincabau
auf Mallorca eine Appartementwohnung mit separatem Eingang
oder ein kleines Nebengebäude mit vorzusehen.
Da lassen sich nicht nur bei Bedarf Familienangehörige
und Bekannte unterbringen. Bei gesondertem Eingang oder
Nebengebäude kann sodann die beidseitige Intimität
auch entsprechend gewahrt werden.
Oft war die zeitweise Ferienvermietung von Teilen der Landfinca
oder in vollem Umfang eine fest mit eingeplante Zusatzeinnahme,
welche die Gesamtfinanzierung des Fincavorhabens als entscheidender
Pfeiler mitgetragen hat. Ausserdem hat sich so manche touristische
Fincavermietung in den letzten Jahren als ein einträgliches
Gewerbe erwiesen. Dies allerdings wurde weniger gut gelitten
von der mallorquinischen Hotelbranche, die nach Wegen suchte,
sich dieser ungeliebten Konkurrenz möglichst schnell
zu entledigen. Zudem wurden diese Mieteinnahmen auf Fincas
häufig nicht oder nur minimal versteuert. Allerdings
stellte sich bei genauer Überprüfung auch heraus,
dass nicht wenige Mitglieder der Hotelbranche selbst ergänzend
Landfincas anmieteten, um diese touristisch weiterzuvermieten.
Gegen eine umfassende Fincavermietung sprachen weiterhin
Umweltschutzaspekte, während andererseits mittels des
Agrotourismus seitens der Politik versucht wurde, einen
Fincatourismus mit entsprechend hohem Qualitätsstandard
nicht nur legal möglich, sondern zu einem wesentlichen
Teil des Mallorcatourismus, zu machen.
Wie nun aber sieht die Rechtslage aus?
Die für die Balearen massgebliche gesetzliche Regelung
für die gewerbliche touristische Fincavermietung findet
sich im Dekret 8/98 vom 23.01.1998. Weiterhin einschlägig
ist die Anordnung Nr. 12344 der Conselleria de Turismo vom
11.06.1999.
Als touristische Ferienwohnung, die den spezifischen Anforderungen
der touristischen Vermietung unterfallen sind in Artikel
2 des Dekretes 8/98 ausdrücklich auch die Einfamilienhäuser
benannt.
Massgebliches Kriterium für die Anwendung der dort
genannten strengen Voraussetzungen der Zulässigkeit
der touristischen Vermietung ist die "Kommerzionalisierung"
der Vermietung. Anders formuliert: Die kommerzielle Vermietung
einer Finca im Aussenbereich ist regelmässig genehmigungspflichtig,
aber nicht genehmigungsfähig.
Wer mehr als drei mal im Jahr eine Vermietung seiner Finca
vornimmt, dürfte das Kriterium der "Kommerzionalisierung"
bereits erfüllen. Gleiches gilt bei entsprechendem
öffentlichem Vermietungsangebot per Zeitungsanzeige
oder per Internet.
Damit ist die legale touristische Vermietung von Landfincas
in den meisten Fällen rechtlich oder/und wirtschaftlich
ausgeschlossen.
Bei grösseren Landfincas und der Zielrichtung der
intensiven Vermietungsbewirtschaftung kann der Einstieg
in den sogenannten Agrotourismus ein Ausweg sein.
Nähere Auskünfte sind hier über die Agrotourismusvereinigung
der Balearen erhältlich, zugänglich über
die Rubrik Spanien- und Mallorca-Info´s
von www.copp-menth.de
Verbot mit Genehmigungsvorbehalt und hohem Bussgeld.
In jedem Fall bedarf eine auch nur vorübergehende
touristisch-kommerzielle Vermietung der vorherigen Genehmigung
durch die Conselleria de Turismo nach Einreichung eines
dort erhältlichen Antragsformulars. Einzureichen sind
hierbei u.a. die Baupläne, zu dokumentieren sind Brandversicherungsmassnahmen.
Verstösse können mit Bussgeldern von mehreren
hunderttausend Mark geahndet werden.
Fahndung der Kontrollbehörde im Internet:
Das ist die aktuelle Praxis: In den Büros der Conselleria
de Turismo werden die Websiteangebote ebenso dahingehend
überprüft, ob entsprechende Genehmigungen vorliegen,
wie die aus den Anzeigenteilen der einschlägigen Zeitungen
ersichtlichen Vermietungsobjekte. Bei Verdachtsfällen
illegaler touristischer Vermietung erstattet der Kontrolleur
der Tourismusbehörde der entsprechenden Finca zunächst
einen Überraschungsbesuch ab.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der auch dem Vermittler
drohenden hohen Geldbusse wurden nicht legalisierte Fincavermietungsangebote
von den Reiseveranstaltern innerhalb der letzten 2 Jahre
aus ihren Katalogen weitgehend herausgenommen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito